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 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer Stand: 13.10.2011 |
Frage: Gebührenbescheid der KFZ-Zulassungsstelle zur Betriebsuntersagung / Stilllegungsverfügung über Maßnahmen im Straßenverkehr Zugestellt am 30.08.2011 In Höhe von €245,-- Macht Widerspruch noch Sinn?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: In Ihrer Angelegenheit macht ein Widerspruch wahrscheinlich keinen Sinn mehr. Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte(wie z.B.einen Gebührenbescheid)können zulässigerweise nur innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides eingelegt werden (§ 70 VwGO). Diese Frist ist deutlich überschritten. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Bescheid keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält (Frist dann 1 Jahr)oder Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO) vorliegen. Von einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist im Regelfall auszugehen, da sie standartisiert in die Bescheide übernommen werden. Gründe für eine Wuiedereinsetzung (ohne Verschulden gehindert die gesetzliche Frist einzuhalten)müssen im Regelfall durch Dokumente (Reisedokumente, Krankenhausaufenthalte)nachgewiesen werden. Die Rechtsprechung geht hier streng vor, da es meistn möglich íst selbst oder durch einen Dritten den Satz " ich lege Widerspruch ein" zu Papier zu bringen und der Behörde zuzusenden. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, spielt die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides keine Rolle mehr. Er ist dann rechtskräftig wie ein Urteil. Ich bedauere Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
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