 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Marc N. Wandt Stand: 11.10.2011 |
Frage: Vorstandswahlen im Sportverein Laut Satzung besteht der Vorstand aus fünf Personen und es wird nach der Wahl in der konstituierenden Sitzung nur der neue Vorsitzende bekanntgegeben- die anderen Ämter werden in der ersten Sitzung des neuen Vorstandes festgelegt. Erstmals stehen mehr Kandidaten als benötigt zur Verfügung, eine Blockabstimmung ist somit nicht möglich. Die Wahl soll schriftlich und geheim sein. A) jedes Mitglied hat nur eine Stimme - kann nur einen Kandidaten wählen B) jedes Mitglied hat drei Stimmen - kann drei Kandidaten wählen C)jedes Mitglied hat Fünfstimmen - kann fünf Kandidaten wählen Diese Varianten wurden vom Vorstand angeregt, wobei die erste hartnäckig durchgeboxt werden soll. Bei dieser Variante ist die Steuerung des Wahlausganges meiner Meinung sehr stark gegeben.  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Rein rechtlich wären alle drei geschilderten Abstimmungsarten zulässig. Gleichwohl teile ich Ihre Ansicht, dass die Variante a) auch aus praktischen Erwägungen heraus, weniger aus manipulativen Gründen, eher untunlich ist. Verteilen sich die abgegebenen Stimmen diesenfalls nämlich auf weniger Kandidaten, als dem Vorstand angehören müssen, wäre die Wahl an sich zu wiederholen. Insoweit sollten zumindest soviele Stimmen zuerkannt werden, wie Positionen im Vorstand zu besetzen sind. Auch erscheint die nachträgliche Postenvergabe gewagt. Zwar spricht auch das Gesetz nur von der Wahl des Vorstandes. Ratio legis ist jedoch, dem bestimmenden Organ des Vereins (der MV) die Möglichkeit zu geben, die jeweils handelnden Personen zu bestimmen. Insoweit sind die Positionen durch Wahl der MV, nicht durch Vergabe in der konstitutierenden Sitzung, zu vergeben. Die MV soll durch die Wahl entscheiden, wer welche Geschicke des Vereins in der folgenden Wahlperiode lenkt. Dies ist bei einer nachträglichen Vergabe der einzelnen Positionen ausgeschlossen. Hieraus leitet sich jedoch, ebenfalls unter Bezugnahme auf o.g. Ausführungen ab, dass zumindest 4 Stimmen erforderlich sind. Die Position des 2. Vorsitzenden kann über die Rangfolge der Wahl zum Vorsitzenden vergeben werden. Ersatzweise könnte auch darüber nachgedacht werden, mit je einer Stimme die einzelnen Funktioner in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Dies hätte ferner den Vorteil, dass unstreitige Kandidaten schneller gewählt werden können. Welche Wahlmethode schlussendlich Anwendung finden soll, muss ebenfalls die MV durch Abstimmung im Rahmen eines Antrages zur Geschäftsordnung am Beginn der MV beschließen. Eine Vorgabe durch den (alten) Vorstand scheidet aus. Ebenso müsste beschlossen werden, dies sollte allerdings durch eine Satzungsänderung manifestiert werden, ob zukünftig Briefwahl zulässig ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist diese Option nicht. Sie bedarf jedoch auch des Beschlusses durch die MV und wäre erst für die übernächste Wahlperiode möglich. Für alles gilt, dass die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan in die Möglichkeit versetzt wird, Ihrer Bestimmungs- und Kontrollfunktion ordnungsgemäß nachzukommen. Insoweit kann sie also auch Variante a) beschließen, wobei die praktische Sinnhaftigkeit, ich führte dazu bereits aus, durchaus in Frage zu stellen wäre. Allerdings, auch hierzu führte ich aus, erscheint mir die nachträgliche Funktionervergabe als nicht konform mit der Bestimmungsfunktion der MV, so dass man hiergegen tatsächlich über eine Wahlanfechtung nachdenken könnte.
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