Unterhaltsanspruch der gut verdienenden Ex-Frau

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir, Ehepaar haben uns nach 29-jähriger Ehe in Juni 2010 getrennt. Anstatt eine Scheidung herbeizuführen, haben wir eine Ehetrennungsvereinbarung getroffen. Alle wirtschaftlichen Angelegenheiten sind geregelt worden einschließlich der Rentenaufteilung. Bezüglich der Unterhaltspflicht ist lediglich gesagt worden, dass so lange ich, der Vater und Besserverdiener die Ausbildung der Kinder zahle, die Mutter auf Unterhalt verzichtet. Es ist nicht geregelt, ob eine Unterhaltspflicht besteht, denn mir wurde sehr bald klar, dass die Reform von 2008 an ihr vorbeigegangen war.

Nun sind die Kinder mit der Ausbildung fertig - zumindest vorerst - und meine Ex greift das Thema der Unterhaltspflicht wieder auf.

Ihr Einkommen ist ausreichend und sie hat sich bestens bis jetzt versorgt. Sie hat einen Fulltime-Job und verdient ca. € 3500 brutto monatlich. Mein Gehalt liegt beim Doppelten.
Inwieweit bin ich nun unterhaltspflichtig? Wie soll ich mich weiter verhalten?

Antwort des Anwalts

Nach wie vor dürfte Ihre Frau bereits deshalb keinen oder nur einen geringen Unterhaltsanspruch gegen Sie durchsetzen können, weil es an der für jeden Unterhaltsanspruch grundsätzlich notwendigen Bedürftigkeit fehlt. Wer über ausreichende eigene Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt angemessen zu decken, ist nicht bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts. Reicht das vorhandene Einkommen zur Deckung des Unterhalts nicht aus, wird Ihre Frau ihren Bedarf konkret nachweisen müssen. Unabhängig davon ist aufgrund Ihrer Fragestellung auf Folgendes hinzuweisen: Der Ehegattenunterhalt teilt sich in zwei Bereiche auf, nämlich den sog. Trennungsunterhalt, der von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung beansprucht und auf den wirksam nicht verzichtet werden kann, sowie auf den nachehelichen Unterhalt.

Die Unterhaltsrechtsreform 2008, die auch Sie ansprechen, hat in erster Linie den dauerhaften nachehelichen Unterhalt eingeschränkt, indem mit § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung nach (!) der Scheidung festgelegt wurde. Die Folgenormen der §§ 1570 ff BGB bilden deshalb eher Ausnahmen von diesem Grundsatz. Das beste Beispiel bietet § 1570 BGB, der auch nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes gewährt. All diese Ausnahmen kommen jedoch derzeit in Ihrem Fall nicht zum Tragen, da Sie lediglich getrennt leben, nicht jedoch geschieden sind. Deshalb stellt sich in Ihrem Fall allein die Frage nach der Höhe des vorhandenen und während der Trennung nicht verzichtbaren Unterhaltsanspruchs.

Die Frage nach einem Unterhaltsanspruch dem Grunde nach kann sich erst nach Rechtskraft der Scheidung stellen. Nach obiger Darstellung lässt sich Ihre zweite Frage einfach beantworten: Da mangels Bedürftigkeit Ihrer Frau ein konkreter Unterhaltsanspruch nicht auszumachen ist, sollten Sie Ansprüche als rechtlich unbegründet zurückweisen. Ihre Frau mag behauptete Ansprüche konkret nachweisen und belegen. Sofern Sie dies tut, sollten Sie eine Nachprüfung durchführen lassen. Denn erst dann kann anhand der vorliegenden Zahlen konkret Stellung genommen und ein möglicherweise gegebener Anspruch errechnet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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