Gebrauchtwagenkauf - Lenkung nach drei Wochen defekt

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein gebrauchtes Fahrzeug am 11.05.2011 gekauft.
Der Händler hatte TÜV und AU neu gemacht. Insofern kein Problem.
Drei Wochen später hatte ich ständig Öl unter meinem Wagen, worauf ich in meine Werkstatt fuhr und um einen Check bat.

Das Urteil: Lenkung defekt.
Ich habe meinen Autoverkäufer darüber informiert, dass die Summe zwischen 1000 EUR und 1200 EUR betragen würde und es ok wäre, wenn er ca. 850 EUR übernimmt.
Von der Idee war er angetan und bislang warte ich auf mein Geld.
Die Reparatur war am 29.07.2011.
Ich habe ihn viermal höflich gebeten das Geld zu überweisen und er sagte mir auch, ich solle mir keine Sorgen machen, aber es ist nichts passiert und das ärgert mich.
Ich möchte den Herrn nicht ärgern und ich verstehe auch, dass es für ihn ein Verlust ist. Aber ich habe mir den Schaden nicht ausgesucht und ich möchte eigentlich nur 850 EUR anstelle der Rechnung von 1200 EUR.
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

Antwort des Anwalts

Die Sachmängelhaftung (früher: Gewährleistung) umfasst grundsätzlich die gesamte Kaufsache, also das gesamte von Ihnen erworbene Kfz. Ausnahmen hiervon gibt es nur bei reinen Verschleißteilen wie Bremsbelägen oder Reifen. Die Lenkung des Fahrzeugs gehört ebenfalls dazu. Sie unterliegt der Gewährleistung ebenso wie sämtliche anderen festen Bestandteile Ihres Fahrzeugs. Die Gewährleistung ist nicht zu verwechseln mit einer Garantie, die entweder werkseitig gewährt oder beim Gebrauchtwagenkauf häufig zusätzlich abgeschlossen wird. Bei Letzterem beschränkt sich die Garantie zumeist auf Motor und Getriebe. Hier geht es jedoch um die gesetzliche Sachmängelhaftung aus dem Kaufrecht, vgl. §§ 433, 434, 437, 439 BGB. Sofern die Lenkung an Ihrem Fahrzeug defekt ist, haben Sie gegen den Verkäufer gem. § 437 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Nach § 439 BGB bedeutet dies, dass der Verkäufer das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren bzw. die Lenkung funktionstüchtig machen muss. Allerdings können Sie Ihr Fahrzeug nicht in eine andere Werkstatt geben und dem Verkäufer die Rechnung präsentieren. Diese müsste er nicht zahlen, da er das Recht hat, den Schaden selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen. Allerdings teilen Sie mit, dass er mit der Verfahrensweise einverstanden war und Sie sich auf die Zahlung von 850,00 EUR verständigt haben. Dies hätten Sie nicht einmal tun müssen. Insoweit haben Sie bereits mehr als ein ausreichendes Entgegenkommen gezeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Die Beweislast liegt hierfür während der ersten sechs Monate seit dem Kauf beim Verkäufer. Dies gilt zudem nur für Käufe von Privatleuten bei einem Händler. Nach dem Gesetz beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 2 Jahre, kann jedoch bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Insoweit liegen Sie sogar noch in der Sechsmonatsfrist.

Regelmäßig gelingt dem Händler der Beweis, dass der Mangel bei der Fahrzeugübergabe noch nicht vorgelegen, er also ein mangelfreies Auto verkauft hat, nicht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Verkäufer das Lenkgetriebe auf seine Kosten hätte reparieren müssen. Sie sind also im Ergebnis voll im Recht. Problematisch könnte allenfalls der Nachweis für Sie sein, dass Sie eine Einigung über 850,00 EUR getroffen haben. Sofern Sie die Einigung nicht schriftlich festgehalten haben, wäre es wichtig, aber auch ausreichend, wenn ein Zeuge beim Zustandekommen der Einigung anwesend gewesen wäre. Sie sollten nunmehr dem Händler schriftlich eine Frist zur Zahlung des Betrages an Sie setzen, wobei eine Woche ausreichend ist. Sollte bis dahin keine Zahlung erfolgt sein, sollten Sie vor Ort einen Anwalt aufsuchen und mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten hat sodann ebenfalls der Händler zu tragen, weil er mit seiner Zahlung in Verzug ist, vgl. §§ 280, 286 BGB.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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