Küche bestellt - Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 20.08 eine Küche im Auftrag gegeben und habe schon 2000 Euro angezahlt, möchte aber nach reifiger Überlegung vom Vertrag zurück treten. Was kann ich jetzt machen, um aus dem Vertrag raus zu kommen? Kann ich den innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen? Ich habe heute versucht mit der Frau zu sprechen. Sie kam dann mit dem Spruch, dass ich dann verpflichtet wäre, eine Schlafstube von 4000 Euro zu kaufen. Wie muss ich mich jetzt verhalten?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich ist man bei Abschluss an einen Kaufvertrag an diesen gebunden und kann nicht ohne Grund von dem Vertrag wieder Abstand nehmen.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie einen sogenannten Fernabsatzvertrag geschlossen haben. Das ist der Fall, wenn Sie die Küche ohne persönliche Kontaktaufnahme vor Ort geschlossen haben (beispielsweise per Telefon, Fax, E-Mail). In diesem Fall steht Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, das Sie innerhalb von zwei (oder vier) Wochen nach Erhalt der Belehrung ausüben können.

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn Sie die Küche finanziert hätten bei der Hausbank des Möbelhauses. In diesem Fall ist der Darlehensvertrag untrennbar mit dem Kaufvertrag verbunden und kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden.

Ein „Umtauschrecht“ besteht auch dann, wenn Ihnen Ihr Vertragspartner ein solches Recht in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen einräumt (wie oft bei großen Kaufhäusern).

Wenn Sie die Küche allerdings vor Ort besichtigt und ohne Finanzierung gekauft haben und Ihnen kein „Umtauschrecht“ eingeräumt wurde, gibt es leider keine Möglichkeit von dem Kaufvertrag Abstand zu nehmen. Es gibt per Gesetz kein Recht einen gekauften Gegenstand jederzeit innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben.

Solange die Küche ordnungsgemäß in dem vereinbarten Zustand geliefert wird, sind Sie verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu zahlen und die Küche abzunehmen.

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, eine Vereinbarung mit dem Unternehmen herbeizuführen. Sie könnten beispielsweise anbieten, eine andere Küche oder einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu kaufen. Das Unternehmen ist allerdings nicht verpflichtet, auf Ihren Vorschlag einzugehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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