Klage gegen Unfallverursacher - Kostenübernahme von KFZ-Haftpflicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn hatte im Oktober 2010 einen Unfall. Es gab keine weiteren Beteiligten. Er war am Steuer seines Autos eingeschlafen. Das Auto war ein Totalschaden, die Fahrbahn durch Öl und Benzin verschmutzt. Die Firma, die die Reinigung erledigte, stellte eine Rechnung von 1100 Euro. Die Versicherung ersetzte lediglich 380 Euro. Nun fordert die Firma den Restbetrag von meinem Sohn. Trotz mehrfacher Einwendungen der Versicherung klagt die Firma jetzt vor dem Amtsgericht gegen meinen Sohn. Mit einer Frist von 2 Wochen soll er sich jetzt äußern, ob er dagegen Widerspruch einlegt. Aber eigentlich ist die Angelegenheit doch zwischen der Firma und der Versicherung meines Sohnes zu klären?
Was sollen wir tun?

Antwort des Anwalts

Der Normalfall läuft in der Praxis so wie Sie zutreffend vermuten ab. Der Unfallgegner macht seinen Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend und rechnet mit dieser ab. Dies ändert aber nichts daran, dass in erster Linie Fahrer und Halter eines Fahrzeuges als Verantwortliche für das Fahrzeug haften. Die Versicherung, die ja lediglich hinter dem Versicherungsnehmer steht und ersatzweise für Halter und Fahrer eintritt, hat selbst mit dem Unfallgeschehen und vor allem einem Verschulden am Unfall nichts zu tun. Verweigert die Versicherung die Zahlung, weil etwa die Schuldfrage außergerichtlich nicht geklärt werden kann, muss der Geschädigte klagen. Die Klage richtet sich dann in erster Linie gegen den Verursacher, in Ihrem Fall gegen Ihren Sohn. Es bestehen quasi zwei Rechtsbeziehungen: Zum einen kann der Geschädigte den Schädiger aus dem Unfallereignis direkt in Anspruch nehmen (= 1. Rechtsbeziehung). Zum anderen kann der Geschädigte von seiner Versicherung den Ersatz des Schadens aus dem Versicherungsvertrag (= 2. Rechtsbeziehung) verlangen. Der Geschädigte ist für den Fall, dass die Versicherung, aus welchen Gründen auch immer, den Schaden nicht vollständig ausgleicht, nicht verpflichtet, die Versicherung direkt oder Versicherung und Verursacher zu verklagen. Nicht ganz nachvollziehbar ist in Ihrem Fall, aus welchem Grund die Versicherung Ihres Sohnes nur einen Teil der Rechnung zahlt. Dies sollten Sie mit der Versicherung abklären.

Frage 2.: Was sollen wir tun?

In den meisten Fällen übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Rechtsstreit und führt ihn weiter, ggf. durch eigene Anwälte. Sie übernimmt auch die Kosten des Rechtsstreits, wenn dieser verloren wird. Sie sollten sich deshalb sofort (!), d. h. auf jeden Fall innerhalb der vom Gericht gesetzten 14-tägigen Notfrist mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen, damit diese die notwendigen Schritte in die Wege leiten kann. Nur für den Fall, dass Ihre Versicherung eine Übernahme ablehnt, müssen Sie bzw. Ihr Sohn sich selbst gegen die Klage verteidigen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich auf jeden Fall innerhalb der vom Gericht gesetzten Notfrist bei Gericht melden und Ihre Verteidigungsabsicht anzeigen. Dies können Sie vorab selbst und ggf. ohne Anwalt erledigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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