Abmahnung vom Arbeitgeber wegen Nebentätigkeit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zur meiner Person: Ich bin gelernter Fotograf und zurzeit angestellt in einem Fotofachgeschäft als Verkäufer und Fotograf. Ich habe eine Abmahnung erhalten, weil in der lokalen Presse Fotos von mir gegen Rechnung veröffentlicht wurden. Diese Fotos waren KEINE Auftragsarbeit seitens der Presse, sondern sind auf private Initiative entstanden und eingesandt worden. Weiterhin wurde mir mit der Abmahnung jede fotografische Nebentätigkeit untersagt. Somit auch jegliche freie, private und künstlerische Aktivitäten, die nicht in Konkurrenz zum Unternehmen stehen. Bei der Nebentätigkeit handelt es sich nicht um Aufträge Dritter, sondern um eigen initiierte Projekte.

Somit ist die Frage relativ einfach:
Kann mir mein Arbeitgeber Nebentätigkeiten grundsätzlich verbieten?
Darf er Nebentätigkeiten verbieten, die zwar thematisch den Bereich des Unternehmens treffen aber keine Konkurrenz darstellen?
(Natürlich alles unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes)

Eine kurze Frage noch zum Schluss:
Wenn ich für die Firma Fotoaufträge erledigen soll, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mir die entsprechende Ausrüstung zur Verfügung zu stellen?
Kann ich für meine privat finanzierte Ausrüstung eine Aufwandsentschädigung verlangen?

Antwort des Anwalts
  1. Einer Nebentätigkeit kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nachgehen. Da er nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung zu stellen hat, sondern nur unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten innerhalb der vorgegebenen Arbeitszeit zu arbeiten hat, steht es ihm frei, eine zusätzliche Nebentätigkeit auszuüben. Dies folgt für Nebentätigkeiten beruflicher Natur aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, wonach auch die Ausübung einer zweiten oder dritten Erwerbstätigkeit durch das Grundgesetz geschützt ist.

Wegen anderer entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeiten kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz stützen.

Aus der Rücksichtnahme-/Treuepflicht folgt, dass ein Arbeitnehmer durch die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht die Belange des Betriebes beeinträchtigen darf. Dies bedeutet, dass die Nebentätigkeiten insbesondere nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf. Unter Einbeziehung der Nebentätigkeit darf die vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Höchstgrenze nicht überschritten werden.

Der Arbeitnehmer darf durch die Nebentätigkeit auch nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten. Vielmehr muss der Arbeitnehmer die Ziele und Zwecke des Arbeitgebers fördern und unterstützen. Er ist deshalb während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers zu unterlassen. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf die eigentliche Arbeitszeit als auch auf die Freizeit des Arbeitnehmers. Zwar kann dem Arbeitnehmer nach Art. 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen werden, mehrere Berufe auszuüben. Er kann jedoch für sich nicht in Anspruch nehmen, zulasten seines Arbeitgebers für ein Konkurrenzunternehmen Kunden abzuwerben, sei es auch nur während der Freizeit.
Wenn begründete Betriebsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen, was in vielen Fällen der Fall ist, wenn es um Wettbewerbstätigkeit innerhalb derselben Branche geht, ist daher ein Wettbewerbsverbot mit Art. 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz vereinbar.

In dem von Ihnen geschilderten Fall waren Sie in der gleichen Branche, nämlich als Fotograf tätig. Daher besteht in der Tat grundsätzlich eine Wettbewerbssituation zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Entscheidend dürfte letztlich aber sein, aus welchem Grund Ihre Nebentätigkeit als Fotograf geschieht. Sofern Sie sich hier in einem Bereich bewegen, wo es sich um eine rein künstlerische Tätigkeit handelt (zum Beispiel durch eine Ausstellung), wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kunstfreiheit und die Persönlichkeitsfreiheit höher anzusetzen, als ein möglicher Wettbewerbsverstoß. Ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag würde dann ausscheiden.

Bei der Verwendung von Fotos in der lokalen Presse kommt es nach meinem Dafürhalten entscheidend darauf an, um was für eine Art Fotos es sich genau handelt.
Liegt der Schwerpunkt eher im journalistischen Bereich und ist Ihr Arbeitgeber in diesem Bereich nicht tätig, sondern betreibt lediglich ein Fotofachgeschäft, dürfte ein Wettbewerbsverstoß nicht gegeben sein.

Handelt es sich um Fotos, die dem Charakter nach in den betrieblichen Schutzbereich Ihres Arbeitgebers fallen, wäre ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen.
In einem solchen Fall wäre die Abmahnung gerechtfertigt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollen oder nicht. Grundsätzlich haben Sie natürlich das Recht, gegen eine Abmahnung außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht vorzugehen und vom Arbeitgeber zu verlangen, dass eine ungerechtfertigt ausgesprochene Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt wird.
Sie können allerdings auch die Abmahnung zunächst ohne weitere Kommentierung hinnehmen und dann, wenn eine spätere Kündigung auf diese Abmahnung gestützt wird, im Kündigungsschutzprozess die Überprüfung dieser Abmahnung verlangen. Welche Vorgehensweise hier genau die richtige ist, lässt sich vorab leider nicht beantworten.

  1. Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen für Ihre Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Dies betrifft sowohl einen Firmenwagen, wenn dieser für Ihre berufliche Tätigkeit notwendig ist als auch die Fotoausrüstung. Wenn Sie stattdessen den eigenen Privat-Pkw und die eigene Fotoausrüstung für berufliche Zwecke verwenden, können Sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen diese Verwendung in einem angemessenen Umfang ersetzt. Tut er dies nicht, sind Sie nicht verpflichtet, Ihr Eigentum zur Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten einzusetzen.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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