Positiver Vaterschaftstest: Anspruch auf Unterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Lebenspartnerin hat eine uneheliche Tochter (jetzt 17 Jahre alt) und war bis vor 6 Jahren verheiratet (nicht mit dem Vater des Kindes). Ihr Ehemann ist vor 6 Jahren verstorben und sie kämpft sich mühsam finanziell durch, um der Tochter eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Nun liegt seit ein paar Wochen ein positiver Vaterschaftstest vor. Der Vater ist vermögend und lebt mit seiner Lebensgefährtin in Tschechien. Der verstorbene Mann wusste, dass dies nicht sein Kind ist. Bisher wurde auf jegliche Vaterschaftsansprüche verzichtet, weil meine Lebensgefährtin gedacht hat, dass sowieso keine Ansprüche mehr bestehen würden.

Nun zur Frage:
Sind noch irgendwelche Vaterschaftsansprüche wie Ausbildungsgeld, Unterhalt oder Ähnliches durchsetzbar?

Antwort des Anwalts

Gemäß § 1613 BGB kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete (also der leibliche Vater) zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Nach § 1613 Absatz 2 BGB kann darüber hinaus für die Vergangenheit Unterhalt verlangt werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert war.

Ab sofort kann der leibliche Vater für die Gegenwart und die Zukunft zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Hierbei gehe ich davon aus, dass diesem die Vaterschaft spätestens jetzt bekannt ist und er diese auch anerkannt hat bzw. anerkennen wird. Die Anerkennung ist - aus Kostengründen am zweckmäßigsten - per Urkunde vor dem zuständigen Jugendamt zu leisten. Bei Bestreiten der Vaterschaft wäre eine Klage auf Feststellung beim Familiengericht anhängig zu machen. Gleichzeitig sollte er zur Auskunft über seine Einkünfte und etwaiges Vermögen unter Fristsetzung aufgefordert werden, um die Höhe des Anspruchs festlegen zu können.
Nach alledem und bei der von Ihnen geschilderten Vermögenslage scheint ein Unterhaltsanspruch gegenwärtig und, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, auch nach Eintritt der Volljährigkeit und Ausbildung durchsetzbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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