Unterhaltspflicht Kind- abgebrochene schulische Ausbildung

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Sohn, (geb. 25.10.1994), aus 1. Ehe für den ich unterhaltsverpflichtet bin. Mein Sohn hat im Sommer letzten Jahres (2010) die mittlere Reife abgelegt, und ist danach auf eine berufsbildende Schule in Kirn mit der Bezeichnung: „Höhere Berufsfachschule Fachrichtung Fremdsprachen und Bürokommunikation“ gegangen, die eigentlich 2 Jahre dauern sollte. Diese hat er nach einem Jahr, also mit Ende des Schuljahres 2010/2011 dieses Jahr, Juli 2011, nach der Hälfte der Zeit abgebrochen.

Gegenwärtig läuft eine Bewerbung bei der Bundeswehr für eine Berufsausbildung die, so hoffe ich, im Oktober 2011 beginnen soll.

Meine Frage ist nun dahin gehend, ob ich ab September noch unterhaltsverpflichtet bin. Im Internet ist zu lesen, dass man nur unterhaltsverpflichtet für die 1. Berufsausbildung ist. Allerdings weiß ich nicht, ob besagte Schule in Kirn schon als 1. Berufsausbildung gilt. Und da mein Sohn erst diesen Oktober volljährig wird, ist das mein nächster Unsicherheitspunkt. Ferner stand einmal etwas wie eine „Orientierungszeit“ in den Medien, für die Unterhalt gezahlt werden muss.

Antwort des Anwalts

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d. h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig, und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. An Berufsfachschulen werden teilqualifizierende Bildungsgänge, die einen Teil der Berufsausbildung (zum Beispiel berufliche Grundbildung) vermitteln, sowie vollqualifizierende Bildungsgänge mit Berufsabschluss angeboten. Da Ihr Sohn diese Aus- bzw. Fortbildung abgebrochen hat, kann offenbleiben, ob der Ausbildungsgang mit einer qualifizierenden Berufsausbildung geendet hätte. Die Rechtsprechung billigt dem heranwachsenden Kind, wie Sie zutreffend bemerken, eine Orientierungsphase zu, sodass ein Abbruch einer Ausbildung den Unterhaltsanspruch in der Regel nicht untergehen lässt (s.u.). Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Der Anspruch des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB und die Pflicht der Eltern sind von einem Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen, an dem Alter, dem Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen ausgerichteten Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet und diese Ausbildung zielstrebig angeht. Eine zu lange Verzögerung lässt den Unterhaltsanspruch entfallen. Die Eigenverantwortung tritt dann in den Vordergrund. Das Kind muss seinen Lebensunterhalt selbst mit ungelernten Tätigkeiten oder auf Grund seiner sonstigen Begabungen und Fertigkeiten verdienen, vgl. BGH FamRZ 2001, 757.

Der BGH billigte in einer jüngsten Entscheidung die Aufnahme eines Studiums nach mehr als zwei Jahren Tätigkeit im gehobenen Polizeidienst, da sich das Kind unverschuldet über das Berufsbild und seine Neigungen irrte, BGH FamRZ 2006, 1100. Die Regel einer angemessenen Orientierungsphase in der Rechtsprechung der OLG liegt aber bei etwa drei bis sieben Monaten, vgl. z. B. OLG Hamm FuR 2007, 537 (ein Jahr zu lang). Es dürfte sich bei der Entscheidung des BGH bereits um eine Ausnahmeentscheidung handeln. In Ihrem Fall ist das junge Alter zu berücksichtigen. Trotz des Schulabbruchs ist Ihr Sohn noch minderjährig, sodass sein Unterhaltsanspruch fortbestehen dürfte. Allerdings ist zu beachten, dass er während der Bundeswehrzeit entfällt, da die dortigen Bezüge regelmäßig den vollen Bedarf decken. Macht er bei der Bundeswehr keine Ausbildung und beginnt eine solche erst nach Austritt aus der Bundeswehr, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf, wobei im Fall einer typischen Lehre sein Azubi-Gehalt sowie das Kindergeld, welches an Volljährige in voller Höhe auszuzahlen ist, bedarfsmindernd einzusetzen ist. Je nach Höhe des Ausbildungsgehalts fallen dann zumeist keine oder nur ein geringe Unterhaltszahlung an.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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