Witwe eines Beamten - wann besteht Anspruch auf Witwengeld?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 1975 Polizeibeamter, bis 1981 in NRW, seitdem in Berlin und bin jetzt 53 Jahre alt. Im Oktober 2009 haben meine Frau und ich geheiratet. Im November 2010 wurde bei mir Krebs diagnostiziert. Den habe ich jetzt zunächst mal überstanden.
Meine Frau ist jetzt 50 Jahre alt.

Meine Frage: Nach welchem Zeitraum der Eheschließung wäre meine Frau "voll" Witwengeld bzw. -pensionsberechtigt? Einige Kollegen meinen nach einem Jahr Ehe, wenn nicht bei jemandem, der schon zur Hochzeit todkrank war, der Versorgungsaspekt im Vordergrund stehen würde. Ist bei mir offensichtlich nicht der Fall.

Andere Kollegen sagen, dass erst drei Jahre nach der Eheschließung die Witwe die "volle" Berechtigung auf Witwengeld erwerben würde und bis dahin nur für die Anzahl der Monate, in denen die Ehe bestanden hat, Witwengeld bezahlt würde.
Manchmal spiele auch ein Altersunterschied von z. B. zwanzig Jahren eine Rolle, entfällt bei uns aber auch.

Antwort des Anwalts

Der Anspruch der Witwe eines versorgungsberechtigten Beamten auf Versorgung ergibt sich aus § 19 BeamtVG. Danach besteht ein Anspruch immer dann, wenn die Ehe mit dem Beamten mindestens 1 Jahr gedauert hat.

Dieses ist das Gesetz:

§ 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder

  2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

Die Ihnen zugetragenen Informationen sind alle falsch. Richtig ist, dass es eine Kürzung der Witwenversorgung gibt, wenn die Witwe mehr als 20 Jahre jünger ist (§ 20 Abs.2 BeamtVG), was aber bei Ihnen nicht zutrifft.

Eine Versorgung kann auch bei einer Ehe, die kürzer als 1 Jahr gedauert hat, gewährt werden, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Versorgungsgedanke im Vordergrund gestanden hat (Beispiel plötzlicher Tod durch Verkehrsunfall). Das ist aber bei Ihnen auch irrelevant, da die Ehe schon jetzt länger als 1 Jahr gedauert hat.

Hinsichtlich der Versorgung Ihrer Ehefrau im Falle Ihres Todes müssen Sie sich also keine Sorgen machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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