Aus dem Kaufvertrag, wegen nicht erbrachter Leistung, zurücktreten

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.04.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 27.03.2011 im Internet bei Fürstenwalder-Bauelemente eine Haustür bestellt und per Vorrauskasse sofort bezahlt . Lieferzeit hieß 3 Wochen. Nach 4 Wochen hieß es Transportschaden, nach weiteren 3 wochen wieder und nocheinmal 3 wochen später wieder .Daraufhin habe ich den Auftrag gekündigt und mein Geld zurückverlangt .Seit dem erreiche ich keinen mehr und mein Geld habe ich immer noch nicht !

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Vom Kaufvertrag können Sie zurücktreten, wenn der Verkäufer mit der Lieferung der gekauften Sache in Verzug gerät. 

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
    (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
    (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Grundsätzlich müssen Sie, bis auf wenige Ausnahmen, eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Aus Ihren Schilderungen ergibt sich nicht, dass Sie diese Frist nachweislich gesetzt haben. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein rate ich Ihnen per Einschreiben eine angemessene Frist zu Lieferung zu setzen. Eine angemessene Frist sind ca. zehn Werktage. Bitte setze Sie in konkretes Datum.
Wenn nach Fristablauf keine Lieferung erfolgt, treten Sie per Einschreiben vom Kaufvertrag zurück und setzen eine Frist (wieder ca. zehn Werktage mit konkretem Datum) zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Angabe der Kontonummer.
Wenn die Frist verstreicht und keine Zahlung erfolgt sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Eintreibung beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten können in diesem Fall dem Verkäufer als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice