Welchem Teil steht dem Sohn des verstorbenen Erben beim Erbe zu ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 06.04.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist im April verstorben.
Als Erbmasse stehen ca. 50.000,-- Euro zur Verfügung
Als Erben sind wir 3 Söhne
1 Sohn ist vor ca: 6 Jahren verstorben und einen Sohn
seine Ehe ist vor ca: 25 Jahren geschieden.

Als Eigentum der verstorbenen Mutter wurde 1 Eigenheim vor 4 Jahren an die noch lebenden Söhne notariell überschrieben.
Dieses Haus wurde von den Söhnen vor ca. 3 Jahren verkauft.
Welches Erbteil steht dem Sohn des verstorbenen Bruders zu?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Maßgeblich für die Erbansprüche des Sohnes Ihres verstorbenen Bruders ist der Erbvertrag aus dem Jahr 1991.

Der ältere Erbvertrag aus dem Jahr 1973 wurde durch den Vertrag aus dem Jahr 1991 widerrufen und ist damit hinfällig.

Nach § 3 des Erbvertrages ist der Sohn Ersatzerbe seines verstorbenen Vaters. Im übrigen wäre er dies auch ohne vertragliche Einsetzung kraft Gesetzes.

Da ich davon ausgehe, dass Herr Neuhaus vorverstorben ist, ist das Vermächtnis in § 3 des Erbvertrages hinfällig ( was ist eigentlich aus der im Vertrag genannten Eigentumswohnung geworden ? Wenn diese nicht verkauft wurde, fällt sie ja in den Nachlass Ihrer verstorbenen Mutter ).

Da gemäß Erbvertrag alle 3 Söhne zu gleichanteiligen Erben bestimmt wurden, ist der Nachlass Ihrer Mutter zu je 1/3 zwischen Ihnen, Ihrem Bruder und dem Sohn zu teilen.
Sie befinden sich in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit der Folge, dass Verfügungen über den Nachlass nur gemeinschaftlich getroffen werden können.

Sie gaben in unserem Telefonat an, das Ihre Mutter Sie zum Testamentsvollstrecker benannt hat. Sie beziehen sich insoweit auf die Erklärung Ihrer Mutter vom 11.08.2005, die mit „mein letzter Wille “ bezeichnet ist.

Ich habe darüber nachgedacht, ob in dieser Erklärung nicht vielleicht eine Einsetzung als alleiniger Erbe zu sehen ist. Maßgeblich ist insoweit neben dem Wortlaut, der hier juristisch nicht ganz klar ist , vor allem der ( durch Auslegung zu ermittelnde ) Wille des Verstorbenen.

Der Wortlaut ( „nach bestem Wissen …. zu verfügen “ ) spricht allerdings mehr für eine Einsetzung als Testamentsvollstrecker, es sei denn, Sie hätten Anhaltspunkte dafür, dass Ihre Mutter Sie als alleinigen Erben einsetzen wollte.

Als Testamentsvollstrecker haben Sie die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die letztwilligen Verfügungen Ihrer Mutter auszuführen, dh den Nachlass entsprechend dem Erbvertrag aufzuteilen, § 2203, § 2205 BGB.
Bei Barvermögen ist dies relativ einfach, bei Immobilienbesitz ist ein Verkauf nur mit Zustimmung aller Erben möglich.

Die Frage, die sich weiter stellt ist die, ob der Sohn Ihres verstorbenen Bruders etwaig Ausgleichansprüche wegen der Übertragung des Eigenheimes an Sie und Ihren Bruder stellen kann, die im Wege der vorweggenommene Erbfolge erfolgte.

Insoweit bestimmt § 2050 Abs. 3 BGB, dass Zuwendungen unter Lebenden dann zur Ausgleichung zu bringen sind, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat.

Zwar findet sich in § 3 des Übertragungsvertrages der Passus, dass sich der Erwerber den Wert der Übertragung auf seinen Pflichtteil ( nicht Erbteil ) anrechnen lassen muss.

Da insoweit nur vom Pflichtteil gesprochen wird (der nur im Falle einer Enterbung greift), nicht jedoch vom Erbteil, gehe ich davon aus, dass Ihre Mutter eine solche Ausgleichung seinerzeit nicht vorgesehen und auch nicht gewollt hat.
Auch dies ist letztlich jedoch eine Frage der Auslegung, bei der zu berücksichtigen ist, dass Ihre Mutter seinerzeit vom Notar über den Inhalt des Vertrages aufgeklärt und beraten wurde, dh von einer Ausgleichungspflicht wohl bewusst Abstand genommen hat.

Damit kann der Sohn Ihres verstorbenen Bruders bezüglich der verkauften Immobilie meiner Meinung nach keine Ausgleichsansprüche geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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