Hauskauf mit neuer Partnerin - Hat die Exfrau Ansprüche am Haus ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich befinde mich seit dem 01. März im Trennungsjahr mit meiner bisherigen Ehefrau.
Nun beabsichtige ich mit meiner jetzigen Lebensgefährtin ein Haus zu kaufen.
Die Finanzierung läuft ausschließlich über mich und das Haus wird vollfinanziert, ohne irgendwelche Ersparnisse aus der gemeinsamen Ehe.
Kann meine noch Ehefrau irgendwelche Rechtsansprüche, sprich Anspruch auf Auszahlung der Hälfte dieses Hauses, an mich stellen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Kann meine noch Ehefrau irgendwelche Rechtsansprüche, sprich Anspruch auf Auszahlung der Hälfte dieses Hauses, an mich stellen?

Die Frage stellt sich nur, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, denn im Falle der Gütertrennung (Ehevertrag) sind Ihre Vermögen auch nach rechtskräftiger Scheidung voneinander getrennt. Im Falle der Zugewinngemeinschaft fällt zunächst alles, was Sie während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben in den sog. Zugewinn. Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners. Es kommt damit darauf an, ab welchem Zeitpunkt Ihr Hauskauf mit Ihrer neuen Freundin, bezogen auf den Zugewinn, unschädlich ist oder genauer: Ab welchem Zeitpunkt der Vermögenszuwachs im Falle einer Trennung nicht mehr in den Zugewinn fällt.

Diese Frage betrifft einen wesentlichen Punkt der ab 01.09.2009 in Kraft getretenen Änderungen, die durch die Reform des ehelichen Güterrechts ausgelöst wurden. Durch den Zugewinnausgleich soll erreicht werden, dass die Eheleute bei Beendigung der Ehe in gleichem Maße am Vermögenszuwachs während der Ehe partizipieren. Daran soll sich auch durch die Reform der Gesetze zum Zugewinnausgleich nichts Grundsätzliches ändern. Jedoch ergeben sich einige Neuerungen im Vergleich zum bisher maßgeblichen Berechnungsmodus und zum Stichtag für die Berechnung. Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen berechnete sich bislang durch Saldierung sämtlicher Vermögenspositionen unter Abzug der Verbindlichkeiten, wobei weder ein negatives Anfangs- noch ein negatives Endvermögen Berücksichtigung finden konnte. Durch die Reform des ehelichen Güterrechts soll den nach geltendem Recht bestehenden Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten Einhalt geboten werden. Das geltende Recht bestimmt in § 1384 BGB, dass für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich der Tag ist, an dem der Scheidungsantrag förmlich zugestellt wird. Jedoch wird die Höhe der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den Wert des Vermögens begrenzt, das bei Rechtskraft der Ehescheidung, also zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, noch vorhanden ist. In der Zwischenzeit, also im Verlaufe des Scheidungsverfahrens, konnte der ausgleichspflichtige Ehegatte bisher sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbrauchen oder, wie vielfach unterstellt wird, beiseiteschaffen.

Mit Inkrafttreten der Reform des ehelichen Güterrechts wird es diese Manipulationsmöglichkeit nicht mehr geben. Künftig wäre also der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur maßgeblich für die Berechnung des Endvermögens, sondern auch für die Ausgleichsforderung selbst. Damit ist auch zugleich gesagt, dass es für die Höhe des Zugewinnausgleichs nicht auf den Zeitpunkt Ihrer Trennung ankommt. Ihre derzeit noch erzielten Vermögenszuwächse fallen mithin in den Zugewinn und werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf Antrag ausgeglichen, sofern Sie nicht vorab den Zugewinnausgleich durch notarielle Vereinbarung regeln (was übrigens jederzeit im Einvernehmen mit Ihrer Ehefrau möglich wäre und anzuraten ist!). Da Sie nach Ihren Angaben erst seit dem 01.03.2011 getrennt von Ihrer Frau leben, kann mangels Vollendung des zwingend vorgeschriebenen Trennungsjahres ein Scheidungsantrag noch nicht zugestellt worden sein. Berechnungszeitpunkt i.S.v. § 1384 BGB ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also regelmäßig der Zustellung desselben (§§ 124 FamFG, 261 Abs 1, 253 ZPO). Sie sollten deshalb entweder eine Gütertrennung (notariell!) mit Ihrer Ehefrau vereinbaren oder mit dem Hauskauf noch zu warten, bis der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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