Sondernutzungsrecht bei Eigentumswohnung - Teich bauen

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze eine selbstgenutzte Eigentumswohnung in einem Haus mit 8 parteien alles Eigentümer die dort Wohnen .
In meiner Ergeschosswohnung habe Ich das Sondernutzungsrecht an einem 100 m² großen Garten.

Darf Ich ohne Zustimmumg der WEG dort einen kleinen Teich bauen
( Länge 3m x Breite 3,5m x Tiefe 1m)?

Nach Anfrage an meinen Verwalter der auch Rechtsanwalt ist kam diese antwort:

Hallo Herr X,
für einen kleinen Gartenteich in Ihrem eigenem Garten (Sondernutzungsrecht) benötigen Sie keine Zustimmung Ihrer Miteigentümer. Sofern es ein größerer Schwimmteich oder Swimmingpool werden soll, dann schon.

Ich hatte Ihm aber nicht die Maße nicht mitgeteilt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Darf Ich ohne Zustimmung der WEG dort einen kleinen Teich bauen (Länge 3m x Breite 3,5m x Tiefe 1m)?

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts berechtigt den begünstigten Wohnungseigentümer nur zu einer Nutzung, nicht aber zu einer Umgestaltung des betreffenden Teils des gemeinschaftlichen Eigentums. Zu baulichen Veränderungen ist der Sondernutzungsberechtigte deshalb nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich durch Vereinbarung gestattet wurde oder wenn bauliche Veränderungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 WEG zulässig sind, d.h. die Zustimmung durch Eigentümerbeschluss erteilt wurde, vgl. BayObLG DNotZ 1990, 381; OLG Hamburg ZMR 2002, 621. In Ihrem Fall richten sich Inhalt und Umfang Ihres Sondernutzungsrechtes nach Ziff. 2.1.; dort ist der Umfang bestimmt und gleichzeitig begrenzt: Nutzung als Terrasse zu seiner Wohnung sowie als Rasen und/oder Ziergarten. Zu einem Ziergarten gehört ohne weiteres ein Teich in der von Ihnen beabsichtigten Dimension. Insoweit hat Ihr Verwalter Recht. Würden Sie jedoch einen Swimmingpool bauen wollen, wäre dies nicht mehr von Ihrem Sondernutzungsrecht getragen. Denn ein Swimmingpool wird von der herkömmlichen Bedeutung eines Ziergartens sicherlich nicht mehr getragen. Damit wären Sie sodann im Bereich der zustimmungsbedürftigen baulichen Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG. Das BayObLG drückt dies in seinem Beschluss vom 07.05.1999 (ZMR 1999, 580) wie folgt aus: Will ein Wohnungseigentümer auf einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ein in die Erde eingelassenes Schwimmbecken errichten, bedarf er dazu grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Die Feststellung, ob durch eine solche Maßnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet.

Im Ergebnis bedürfen Sie demnach keiner Zustimmung der übrigen Eigentümer, da Ihr Vorhaben mit den genannten Maßen vom Inhalt Ihres Sondernutzungsrechts getragen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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