Anspruch auf Ausbezahlung der Überstunden

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Regelung von Mehrarbeit
Ich bin 44 Jahre alt, Krankenschwester / Nachtwache in Teilzeit
12,5 h /Woche, (das entspricht alle 14 Tage 3 Nächte) seit Oktober 2002 wieder in der Klinik beschäftigt.
Ab September möchte ich nur noch 4 Nächte im Monat arbeiten, weil ich noch eine Umschulung zur Erzieherin mache (ist mit dem AG schon besprochen).
Das beim Pflegepersonal immer weiter eingespart wird ist lange bekannt.
Seit dem 1.06. sollen jetzt keine Überstunden mehr ausbezahlt werden.
Ich finde das bei meinem Beschäftigungsanteil nicht gerechtfertigt.
Die Überstunden werden im "Frei" abgegolten. "Frei" brauche ich aber nicht, habe ich ja genug. Kann ich darauf bestehen, dass mir die Mehrarbeit von maximal 4 Nächten im Monat ausbezahlt wird ?
Ab September bin ich auf das Geld angewiesen, es ist von existenzieller
Bedeutung.
Im Vertrag steht, dass ab und an Mehrarbeit zu leisten ist, aber nicht in welchem Umfang. Darf ich die Mehrarbeit verweigern, wenn sie nicht bezahlt wird ? Wer kennt sich mit Arbeitsrecht aus und kann mir helfen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin ,

grundsätzlich möchte ich zunächst ausführen, dass Mehrarbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit geleistete Arbeit umfasst. Überstunden liegen vor, wenn über die regelmäßige betriebliche geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird.

1.Mehrarbeit
In den Arbeitsschutzgesetzen ist geregelt, in welchem Umfang Mehrarbeit überhaupt zulässig ist. Nach § 6 Abs. 2 des Arbeitszeitschutzgesetzes beträgt die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer acht Stunden. Sie darf bis auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 3 des Arbeitszeitschutzgesetzes besagt, dass die Verlängerung auf bis zu zehn Stunden nur möglich ist, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei Ihnen trifft hier eher die zweite Alternative des zweiten Absatzes zu, nämlich, dass innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie 12,5 Stunden wöchentlich arbeiten. Der geforderte Ausgleich nach dem Arbeitszeitgesetz wird hier gegeben sein.

Sofern hier tatsächlich dieser Durchschnitt bei Ihnen durch weitere Nachtwachen überschritten wird, ist die Mehrarbeit zu vergüten. Dieses müsste man dann im Einzelfall jeden Monat berechnen.

  1. Überstunden
    Überstunden sind die auf Anordnung oder mit Billigung des Arbeitgebers über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Hier kommt es dann auf die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an. Erst dann wenn die auf das Jahr bezogene Arbeitszeit von 12,5 Stunden pro Woche überschritten wird, könnte man hier eine Überstundenvergütung verlangen.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Höhe der Überstundenvergütung besteht nicht. Maßgeblich sind daher die vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Hier müsste nochmal der Tarifvertrag geprüft werden, der mir leider nicht vorliegt. Es gibt meistens für Ihren Bereich noch eine speziellen. Vertraglich ist bei Ihnen dieser Punkt nach Ihrer letzten Mail nicht geregelt.

Da bis zum 31.05.2011 die Überstunden ausgezahlt wurden, ist hier von einer betrieblichen Übung auszugehen. Diese kann nicht ohne weiteres geändert werden. Dies ist nur möglich, wenn ein Vorbehalt für die Zahlung vorliegt oder eine Betriebsvereinbarung getroffen wird.
Ihr Arbeitgeber hier einseitig die bestehende Regel verändert, dies ist nicht zulässig.

Er will einseitig bezahlten Freizeitausgleich für Überstunden anordnen.

Da keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Ableistung von Überstunden getroffen wurde, sondern nur eine betriebliche Übung besteht, haben Sie hier einen Vergütungsanspruch. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, dass Sie hier die Überstunden in Freizeit ausgleichen müssen. Sofern Ihr Tarifvertrag keine Regelungen bezüglich der Überstunden enthält gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf die vereinbarte Stundenvergütung. Der Arbeitgeber kann dann hier nur davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer angeordnete Überstunden nur gegen Vergütung leistet.

Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dazu muss er erklären, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Diese wird bei Ihnen keine Schwierigkeit darstellen, da Sie als Krankenschwester ja zur Dokumentation verpflichtet sind und allein daraus schon den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit erbringen können.

Des Weiteren haben Sie zur Schlüssigkeit Ihres Anspruches vorzutragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Sie hatten hier ja erklärt, dass ständig Pflegepersonal eingespart wird, sodass Sie hier zu weiteren Nachtschichten aufgerufen wurden. Daher wird keine Schwierigkeit darin bestehen, die Anordnung der Überstunden nachzuweisen. Ggf. können Sie hier auch den Dienstplan als Nachweis vorlegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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