Muss eine Schenkung zurückgezahlt werden ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Freund, den ich im Internet kennengelernt habe, hat mir schon nach kurzer Zeit (ca. 3Wochen) Geld geschenkt, weil ich arbeitslos war. Er hat es auf mein Konto überwiesen mit dem Vermerk " in Liebe für Dich mein Schatz." Er wußte, dass ich ihm das Geld niemals zurückzahlen konnte, ich habe ihm das auch so gesagt, er kannte meine finanzielle Situation ganz genau durch meine Hausbank. Ich denke, er wollte mich mit seinem Geld abhängig machen. Zuerst habe ich abgelehnt, aber dann hat er mich doch überredet das Geld zu nehmen. Trotzdem hat er mir das Geld geschenkt, aus Liebe, wie er sagte. Als ich nach 10 Monaten unsere Beziehung beendete (wir wohnten nicht zusammen), weil er immer wieder aggressiv wurde, verlangt er nun das ganze Geld auf einmal zurück. Ich bin arbeitslos und kann es ihm nicht geben. Er kannte meine Situation von Anfang an. Jetzt hat er einen Anwalt beauftragt und will das Geld gerichtlich einfordern. Kann er das? Der Betrag beläuft sich auf ca. 8.000.-€.
Er hat mich einmal angerufen und gesagt "Dich mach ich fertig", wohl aus Hass und Rache.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Frage: Jetzt hat er einen Anwalt beauftragt und will das Geld gerichtlich einfordern. Kann er das?

Ihr ausführliches Schreiben vom 22.01.2011 beschreibt an sich bereits ausführlich und für mich ohne Einschränkungen glaubhaft die Entwicklung der Teilbeträge, die sich zum Betrag von über 7.000,00 EUR saldiert haben. Die Situation ist danach nur noch rechtlich zu bewerten. Herr X kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen, wenn er einen rechtlichen Anspruch darauf hat. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 488 Abs. 1, 3 BGB ergeben. Danach hat der Darlehensnehmer ein empfangenes Darlehen nach erfolgter Kündigung zurückzuzahlen. Voraussetzung ist demnach das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Vereinbaren die Parteien die Überlassung eines Geldbetrages, ohne dass der Empfänger zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sein soll, kann es sich entweder um eine Schenkung oder um einen Gelddarlehensvertrag handeln. Die Abgrenzung hat danach zu erfolgen, ob der Geldbetrag nach dem Zweck der Vereinbarung endgültig beim Empfänger verbleiben soll oder ob dieser zur Rückzahlung verpflichtet werden soll, vgl. MünchKomm/Berger BGB 5. Aufl. Band 3 Vor § 488 Rn 24. Beweispflichtig für eine vereinbarte Rückzahlungspflicht ist der Geldgeber. Da Sie keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben und direkte Zeugen einer Vereinbarung wohl nicht vorhanden sein dürften, wird Herr X vermutlich beweisfällig bleiben. Dabei ist der Empfang des Geldes als solches unstreitig. Es geht lediglich um die Rückzahlungspflicht. An dieser Stelle wird das Gericht sämtliche verfügbaren Umstände und Informationen zur Meinungsbildung heranziehen. Es wird deshalb das persönliche Erscheinen der Parteien trotz anwaltlicher Vertretung zum Gerichtstermin anordnen. Dann stehen sich beide Parteien mit ihren Anwälten gegenüber und werden vom Gericht befragt. Genau davor müssen Sie sich nach Ihrer überzeugenden Schilderung nicht fürchten, sodass Ihre Erfolgsaussichten als eher gut einzustufen sind. Kann Herr X nämlich eine Verpflichtung zur Rückzahlung nicht beweisen, wird das Gericht von einer Schenkung ausgehen und die Klage abweisen (sog. non liqued). Sie sollten deshalb innerhalb der 14-tägigen Frist Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen bzw. einen Rechtsanwalt damit beauftragen, da der Rechtsstreit an das Landgericht abgegeben wird und vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Ab einem Streitwert von 5.000,00 EUR sind die Amtsgerichte nicht mehr zuständig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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