Strafantrag wegen Betrug

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Juli habe ich bei einem Zahnarzt ein Praktikum gemacht. Danach wurde ich gefragt, ob ich einspringen könnte, da eine Mitarbeiterin schwer erkrankt sei. Also habe ich sozusagen von einen auf den anderen Tag angefangen, vom 08.07-30.07. auf Minijob Basis und am 01.08. regulär.
Aber bei der Minijob Geschichte ist mir untergegangen, dies bei der Agentur anzugeben. Ich habe mich nur noch auf die Arbeit konzentriert und konnte auch nicht richtig abschalten. Ich hatte einfach psychische Probleme und war auch von 31.03-13.05. in Reha deswegen.
Die Überbezahlung habe ich schon nachgezahlt und ein Monat später habe ich dann die Anzeige bekommen. Ich habe meinen Anhörungsbogen schon zugeschickt.

Frage: Was kann mir passieren? Was soll ich jetzt deswegen tun? Ich verdiene ca. 900 Euro monatlich.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Was kann mir passieren? Was soll ich jetzt machen deswegen?

Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren wegen des Betrugsverdachts, § 263 StGB, eingeleitet wurde und Sie einen entsprechenden Anhörungsbogen erhalten haben. Sie haben mithin die Möglichkeit, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen oder aber nach § 163 a StGB nichts zur Sache zu sagen. Um das zu erwartende Strafmaß günstig zu beeinflussen, sollten Sie den Tatvorwurf einräumen, da sich ein Abstreiten auf Grund der Beweislage wohl eher nachteilig auswirken würde. Ein Geständnis wirkt sich zwangsläufig strafmildernd aus. Sofern Sie keine einschlägigen Vorstrafen haben, weist Ihre Straftat keine Besonderheiten auf. Positiv wirkt sich natürlich aus, dass der entstandene Schaden bereits wieder gut gemacht wurde. Von Vorteil wäre dabei natürlich, wenn dies freiwillig und nicht erst unter Zwang geschehen wäre. In Ihrer Stellungnahme sollten Sie psychische Probleme und Ihre Reha eher nicht erwähnen. Zum einen rechtfertigen psychische Probleme keinen Betrug und zum anderen war Ihre Reha zeitlich vor Ihrer Straftat. Sie haben die Straftat mithin unmittelbar nach der Reha begangen. Der Vorteil eines Geständnisses liegt vor allem darin, dass Sie vermutlich einen Strafbefehl erhalten werden. Dabei handelt es sich um ein schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung. Das Strafmaß fällt im Strafbefehlsverfahren regelmäßig günstiger aus. Rechnen müssen Sie mit einer Geldstrafe von vermutlich 40 bis 60 Tagessätzen. Genau lässt sich dies im Rahmen dieser Beratung nicht sagen. Die Anzahl der zu verhängenden Tagessätze richtet sich vornehmlich nach der Schwere des Tatvorwurfs, dem Täterverhalten nach der Tat sowie der Prognose über den Täter. Hinzu kommen ggfls. noch vorhandene Vorstrafen.

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe werden grundsätzlich keine genauen Berechnungen durch das Strafgericht durchgeführt. Regelmäßig fragt der Richter, zumeist im Rahmen der Fragen zur Person bei Beginn der Verhandlung nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Gelegentlich noch nach vorhandenen Schulden. Zur Ermittlung der Tagessatzhöhe wird Ihr monatliches Nettogehalt durch 30 geteilt. In Ihrem Fall ergeben sich 30,00 EUR. Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen nicht zu unterschätzenden Ermessensspielraum. Wie sich aus § 40 Abs. 3 StGB ergibt, kann das Gericht Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes schätzen. Deshalb sollten Sie Ihrer schriftlichen Einlassung die letzte Gehaltsbescheinigung in Kopie beifügen. Denn sollte ein Strafbefehl erlassen werden, müssten das Gericht und die Staatsanwaltschaft mangels Hauptverhandlung schätzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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