Verfassen eines Buches - Dürfen Namen und Bilder von Personen mit ins Buch ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Medienrecht, Nennung von Personennamen in einer Biografie und Umgang mit Fotos in diesem Zusammenhang

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ich darf mir erlauben, Ihre Frage wie folgt zusammenzufassen:
Sie möchten eine Biografie veröffentlichen und haben hierzu verschiedene rechtliche Fragen. Sie möchten wissen, ob Personennamen in einer Biografie genannt werden können und ob Fotos von diesen Personen verwendet werden dürfen. Hierzu haben Sie Ihre Fragestellung dahingehend konkretisiert, dass Ihnen jemand ein Foto zur Verfügung gestellt hat, welches er selbst während einer Fernsehshow gemacht hat. Diese Person versicherte Ihnen, dass er selbst die Rechte an diesem Foto innehat. Sie möchte nun wissen, ob Sie vor der Veröffentlichung dieses Fotos sich danach erkundigen müssen, ob diese Person dieses Foto hätte machen dürfen bzw. ob es erlaubt war, in der Show zu fotografieren.

Ich kann Ihre Fragen wie folgt beantworten:

  1. Nennung von Personen
    Wenn Sie beabsichtigen, eine Biografie über eine Persönlichkeit zu verfassen, handelt es sich nicht um ein fiktives Werk sondern um eine Form des Sachbuches. Da es sich bei der Person, über die eine Biografie geschrieben wird, um eine Person des realen Lebens handelt, sind natürlich die weiteren Zusammenhang auftretenden und von Ihnen beschriebenen Personen ebenfalls real. Daher stellt sich die Frage, inwieweit Sie als Autorin berechtigt sind, diese Personen beim Namen zu nennen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Personen aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.
    Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als ‚sonstiges Recht‘) oder/und ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben.
    Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuerkannt. Inzwischen erreichen die Schmerzensgeldsummen aber aus Gründen der Abschreckung beträchtliche Höhen, so dass aus Autorensicht mit erhöhter Sorgfalt zu arbeiten ist.
    Das Persönlichkeitsrecht steht der Nennung der Namen grundsätzlich nicht entgegen, dass Sie sich hier auf Ihr Recht als Künstlerin/Autorin/Journalistin berufen können. Rechtlich entscheidend ist die Frage, ob die von Ihnen geschilderten Zusammenhänge, in denen Sie die genannte Person darstellen, der Wahrheit entsprechen oder nicht. Ich empfehle Ihnen daher, die jeglichen Zusammenhang intensiv auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen, dass Sie im Streitfall damit rechnen müssen, diesen Wahrheitsgehalt nachweisen zu können. Für den Fall, dass Ihnen dieser Nachweis nicht gelingen sollte, müssten Sie mit den oben geschilderten rechtlichen Konsequenzen rechnen.
    Wenn Sie den Wahrheitsgehalt nachweisen können, kann ihnen niemand verbieten, die genannte Person in den jeweiligen nachgewiesenen Zusammenhängen namentlich zu benennen.
    Darüber hinaus müssen Sie zudem überprüfen, ob die von Ihnen genannten Zusammenhänge die Privatsphäre der genannten Personen in einer Art und Weise schildern könnten, die für die betroffene Person nicht zumutbar ist. Je nachdem, wie prominente die jeweilige Person ist und wie groß das öffentliche Interesse auf Informationen ist, kann dieser Wunsch Spielraum des Autors mal mehr mal weniger sein.
    Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine konkrete Vorhersage, welche Nennungen rechtlich unbedenklich sind und welche nicht, im Vorfeld leider nicht möglich ist. Genau betrachtet, müsste jede Nennung aufgrund des jeweiligen Zusammenhangs einzeln überprüft werden um festzustellen, ob die behaupteten Tatsachen zutreffend sind oder nicht. Alleine die Nennung eines Namens ist natürlich rechtlich nicht zu beanstanden, der Schwerpunkt liegt auf dem jeweiligen Zusammenhang, in dem dieser Name genannt wird.

  2. Verwendung von Fotos
    Hinsichtlich der Verwendung von Fotos gilt zunächst der urheberrechtliche Schutz des Fotografen, welcher sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos innehat.
    Sofern Sie die Fotos in der Biografie veröffentlichen wollen, benötigen Sie grundsätzlich die Erlaubnis des Fotografen. Ich würde Ihnen empfehlen, diese Erlaubnis schriftlich zu regeln.
    Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage ergibt sich bei Fotos von prominenten Persönlichkeiten natürlich noch die Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Auch hier gelten die unter der Ziffer 1 genannten Voraussetzungen, es muss also in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob durch das jeweilige Foto die Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Person verletzt werden könnten.

  3. Verwendung des Fotos aus der Fernsehshow
    Von der direkten Verwendung des von Ihnen genannten Fotos aus der Fernsehshow würde ich grundsätzlich zunächst einmal abraten. Die alleinige Zusicherung des Fotografen, dass er die vollständigen Rechte an dem Foto besitzt und Ihnen übertragen kann, reicht nach meinem Dafürhalten hier nicht aus.
    Für den Fall, dass Sie wegen der Verwendung des Fotos in Anspruch genommen werden, haben Sie zwar die Möglichkeit, bei dem Fotografen wegen irreführender und falscher Angaben hinsichtlich der Nutzungsrechte Regress zu nehmen. Sie können sich gegenüber der verletzten Person / Firma doch nicht damit rechtfertigen, dass Ihnen die Nutzungsrechte an dem Foto vom Fotografen übertragen wurden. Der Schaden, der Ihnen im Falle einer unrechtmäßigen Verwendung entstehen würde, wäre daher vermutlich sehr hoch und könnte nicht vollständig durch den Fotografen ersetzt werden.

Rechtlich gesehen gibt es zum einen der keinen gutgläubigen Erwerb von Urheberrechten/Nutzungsrechten, zum anderen ist das Foto erkennbar während einer Fernsehshow entstanden, durch zunächst einmal geklärt werden müsste, ob der Fotograf tatsächlich berechtigt war, dort Fotos zu machen. Dies ist unter anderem auch ihre Pflicht als Autorin des Buches.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice