Wie entkommt man einem Führerscheinentzug ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich arbeite als Angestellter im Außendienst und fahre ein Firmenauto. Vom Landkreis bekam ich 2010 einen Bußgeldbescheid. Ich hatte am 21.5.2010 innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Geschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten.
Von meinem Arbeitgeber bekam ich jüngst einen Zeugenfragebogen des Kreises X. Der Fahrer/ die Fahrerin des Fahrzeugs hätte am 4.3.2011 die Geschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 31 km/h überschritten. In der Woche war meine Frau mit mir gereist und ist überwiegend gefahren. Das Foto auf dem Fragebogen war kaum zu erkennen. Daher haben wir als Fahrerin meine Frau angegeben. Heute erhielten wir den Fragebogen über die Firma erneut mit dem handschriftlichen Hinweis "Fahrer männlich" und einem vergrößerten Bild als Anlage. Mir droht nun der Führerscheinentzug. Was kann ich tun, um dem zu entgehen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihrer Frage und Schilderung des Vorgangs entnehme ich, dass Ihnen die Regelung des § 4 Abs. 2 BKatV bekannt ist, Sie demnach zwar für Ihre einzelnen Owi’s nicht, jedoch für beide zusammen mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Sofern Ihr Arbeitgeber Sie als Fahrer nicht benennt, müssen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber damit rechnen, dass die Polizeibeamten des zuständigen Reviers in der Nachbarschaft recherchieren. Dies geschieht derart, dass Kollegen und Anwohnern das Tatfoto vorgehalten und nach einem Widererkennen gefragt wird. Die Wahrscheinlichkeit auf Sie zu stoßen, dürfte als eher hoch einzustufen sein. Ihr Ansatzpunkt sollte deshalb darin liegen, das Fahrverbot zu vermeiden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, ein an sich nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenes Regelfahrverbot zu vermeiden bzw. die zu verhängende Ahndung/Bestrafung umzuwandeln. Möglich ist eine Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße (verdoppeln oder verdreifachen) unter Wegfall des Fahrverbots. Dabei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Zu berücksichtigen ist dann das grundsätzliche Verkehrsverhalten des Betroffenen, wie es sich aus seinem Punktestand im Zentralregister erschließt. Daneben kann berücksichtigt werden, ob die Verhängung des Fahrverbots negative berufliche Konsequenzen haben könnte. Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es nämlich, den Kraftfahrer nachdrücklich auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihm die Konsequenzen seines verkehrswidrigen Verhaltens aufzuzeigen; nicht jedoch, ihm die Lebensgrundlage zu entziehen. Die beruflichen Nachteile müssen evident sein und konkret belegt werden. Dabei ist z.B. zu fragen, ob die Fahrtätigkeit im Betrieb des Betroffenen nicht für den begrenzten Zeitraum von 1 Monat durch den Einsatz von Kollegen kompensiert werden kann, vergleichbar der Situation bei Krankheit oder Urlaub. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene seinen Jahresurlaub bereits genommen hat, wobei auch hier die viermonatige Karenzzeit zwischen Rechtskraft und Antritt des Fahrverbots einzubeziehen ist. Aus Ihrer Schilderung entnehme bzw. vermute ich, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis beruflich benötigen. Ggf. stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Schreiben zur Verfügung, aus welchem Ihre Unabkömmlichkeit hervorgeht. Es.kann auch vorgetragen werden, dass bei einem Fahrverbot als Berufskraftfahrer mit Entlassung gerechnet werden muss.

Selbst wenn nicht sämtliche aufgeführten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind, kann ich durchaus empfehlen, durch Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid diesen Weg zu versuchen. Insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung macht es wegen des überschauenden Kostenrisikos durchaus Sinn.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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