Schufa Eintrag löschen

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es findet sich im Datenbestand der Schufa ein Negativmerkmal zu meiner Person. Das genaue Merkmal ist ein Forderungsverkauf durch einen Versandhändler, welcher die Forderung an ein Inkassobüro abgetreten hat.
Es handelt sich hierbei um einen eher geringen ursprünglichen Hauptforderungsbetrag von 134,00 € zzgl. der als Forderung verkauft wurde und nun zzgl. gestellter Nebenforderungen um einen Gesamtbetrag in Höhe von 264,00 €. Dagegen steht mein Interesse nach einem beruflich dringend und sofort erforderlichen Wohnungswechsel (Angestellte im öffentlichen Dienst) welcher mir durch diesen Eintrag in hohem Maße erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Mir droht somit mindestens der vorläufige Verdienstausfall sowie die Wohnungslosigkeit.
Ich halte den Eintrag aus folgenden Gründen für unzulässig:

  1. Vor der Weitergabe an seinen beauftragten Inkassodienst hat mich seitens des ursprünglichen Gläubigers keine Zahlungerinnerung, Mahnung o.ä. erreicht. Der ursprüngliche Gläubiger räumt telefonisch ein, die Mahnungen möglicherweise an eine veraltete Adresse zugestellt zu haben, und die Forderung (welche ich insgesamt bestreite, siehe 2.) möglicherweise ein Missverständnis sei, man führe zu meiner Person zwei unterschiedliche Kundenkonten. Meiner Bitte mir dies schriftlich zu bestätigen wurde nicht nachgekommen.

  2. Die Forderung ist bei Zustellung per Nachname beglichen worden. Ich habe mich umgehend mit dem Inkassodienst in Verbindung gesetzt, als dieser über ein halbes Jahr nach Begleichen der Forderung, mit mir in Verbindung trat und insbesondere mein Bestreiten schriftlich kundgetan sowie darauf hingewiesen, dass der Mahnweg des beauftragenden Gläubigers nicht eingehalten wurde und mir somit eine rechtzeitige Klärung nicht möglich war.

  3. Die Forderung wurde meinerseits schriftlich mehrfach an allen Stellen bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt. Der Inkassodienst hat mir einen Mahnbescheid zukommen lassen, dem ich am Tage des Eintreffens schriftlich widersprach.
    Ich bitte seit dem 17.03.2011 schriftlich und telefonisch sowohl beim Gläubiger, als auch bei der Schufa wiederholt freundlich und plausibel unter Schilderung des Sachverhaltes um Korrektur/ Löschung der Daten und einer Angleichung meines Scorewertes. Bisher erhielt ich außer der telefonischen Auskunft man kümmere sich noch am selben Tag um mein Anliegen keinerlei Rückmeldung seitens des Gläubigers. Seitens der Schufa erhalte ich freundliche Auskünfte der Mitarbeiter aus der Servicehotline, welche mir versichern man prüfe mein Anliegen durchaus. Dies seit mittlerweile 8 Tagen. Alle Unterlagen, die meine obigen Ausführungen untermauern liegen der Schufa seit 17.03. vor. Ich zweifle mittlerweile, dass sich meines Anliegens in irgendeiner ernst zu nehmenden Weise angenommen wird, zumindest erhalte ich hierzu keinen Nachweis. Insbesondere besteht der Eintrag weiterhin. Am 28.03. um 15:00 steht ein Termin, welcher für meine wirtschaftliche Existenz erheblichen Wert hat an. Sollte der Eintrag bis dahin nicht gelöscht sein kalkuliere ich allein mit rein finanziellen Einbußen in Höhe von etwa 4000 €, daneben entstünden mir Rufschädigung bei meinem Arbeitgeber, meiner Hausbank, meinen Geschäftspartnern, vorübergehende Wohnungslosigkeit oder Verlust von Mieteinnahmen etc.
    Ich wende mich daher nun mit meinem Ersuchen (umgehende Löschung unzulässig gespeicherter Daten etwa meiner Rechte nach §824 BGB Absatz 1) höflich an Sie und bitte darum den Fall und die Möglichkeiten zu prüfen und freundlicherweise mit mir per e-mail in Kontakt zu treten. Derzeit teilt die Schufa telefonisch mit, die Löschung sei in Arbeit, woran ich erst glaube, wenn ich es sehe. Insbesondere verstehe ich unter der Angabe „umgehende Löschung unzulässig gespeicherter Daten“, welche die Schufa Holding in Ihren FAQ für Verbraucher formuliert nicht den Zeitraum von 10 Werktagen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Unter Berücksichtigung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes kann ich Ihre Rechtsfrage wie folgt beantworten:

Hinsichtlich der Einschätzung der rechtlichen Situation gebe ich Ihnen in vollem Umfang gerecht.

Wie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann, handelt es sich aufgrund der Zahlung per Nachnahme um eine Forderung, die bereits beglichen ist, und daher aufgrund der bereits eingetretenen Erfüllung nicht mehr fällig werden kann, so dass Sie folgerichtig auch mit der Zahlung nicht mehr in Verzug kommen können und vor allen Dingen auch niemals in Verzug waren. Aus diesem Grund war auch der verkaufte Forderung nicht mehr möglich, da diese überhaupt nicht mehr existiert hat. Gegebenenfalls müsse der verkaufte Forderung hier auch strafrechtlich überprüft werden.

Zum anderen haben Sie offenbar gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt, so dass es sich ohnehin um eine bestrittene Forderung handelt.
Eine Eintragung bei der SCHUFA darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine unbestrittene oder titulierte Forderung handelt. Keine dieser Voraussetzungen liegt bei Ihnen vor.
Es kommt daher auf die Frage, ob Ihnen Mahnungen zugestellt worden sind oder nicht, nicht mehr an.

Dies beurteilt offensichtlich die SCHUFA ähnlich, da Ihnen von Seiten der SCHUFA ja mitgeteilt worden ist, dass die Löschung in Arbeit sei. Weshalb die Löschung bis dato noch nicht durchgeführt wurde, vermag ich leider nicht zu beurteilen.

Festgestellt werden kann aber, dass die Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz hier erkennbar nicht vorliegen, so dass die Datenübermittlung an die SCHUFA in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht zulässig wäre. Aufgrund der Unzulässigkeit der Datenspeicherung wäre die SCHUFA daher verpflichtet, die Daten unverzüglich zu löschen.

Fraglich ist, ob Ihnen aufgrund der verzögerten Löschung der Daten ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte. Rechtsgrundlage hierfür wären §§ 823 und 824 BGB.

Entscheidend für den Schadensersatzanspruch ist, welcher Schaden konkret entstanden ist (bspw. entgangener Gewinn) und welche Kausalität für den Schadenseintritt dass hier Schaden verursachen der Ereignis hat.

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Schadensersatz bei der widerrechtlichen Verletzung von Eigentum oder eines sonstigen Rechtes. Ein sonstiges Recht kann auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. der beruflichen Betätigung sein (vgl. Palandt, § 823 BGB, Rd. 126 ff).

Beim Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss sich allerdings um einen betriebsbezogenen Eingriff handeln (vgl. ebenda). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann ich aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes leider nicht beurteilen.

Denkbar wäre aber auch die Anwendbarkeit des § 824 BGB. Aufgrund dieser Vorschrift ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der wahrheitswidrig eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile zu dessen Erwerb oder fortkommen herbeizuführen.

Hierzu müsste zunächst vorausgesetzt werden, dass tatsächlich eine unzulässige Datenspeicherung vorliegt. Hierzu wäre es hilfreich, wenn von Ihrer Seite aus aufgrund der Beweispflicht nachgewiesen werden könnte, dass eine Zahlung per Nachnahme erfolgt ist. Dies könnte beispielsweise durch die Vorlage der Zahlungsquittung geschehen. Darüber hinaus müsste dann geklärt werden, ob die hieraus entstehende Haftung den Gläubiger bzw. das Inkassobüro trifft, weil diese wahrheitswidrig Daten an die SCHUFA weitergegeben haben. Alternativ müsste geprüft werden, ob die SCHUFA selbst eine Haftung trifft, beispielsweise weil sie nach Mitteilung des unzulässigen Eintrags nicht unverzüglich dafür Sorge getragen hat, dass der Eintrag gelöscht wird.

In einem Schadensersatzprozess kommt es regelmäßig entscheidend auf die Beweissituation an. Ich würde Ihnen daher raten, vorsorglich genau zu überprüfen, welche Beweismittel Ihnen zur Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung stehen. Daneben wäre es hilfreich, wenn Sie für die geführten Telefonate mit der SCHUFA oder dem Inkassobüro Telefonnotizen vorlegen können, die belegen, wann Sie mit wem über welches Thema telefoniert haben.

Hinsichtlich des Termins am 28.3.2011 habe ich wenig Hoffnung, dass Sie zu diesem Termin noch etwas erreichen können, wenn die SCHUFA nicht von sich aus die Löschung rechtszeitig vornimmt. Natürlich kann es in solchen Fällen helfen, einen Rechtsanwalt zur Vertretung einzuschalten, dies hätte aber eigentlich früher geschehen müssen. Selbst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz würde nach meinem Dafürhalten jetzt zu spät kommen. Um den von Ihnen befürchteten Schaden zu vermeiden, müssen Sie prüfen, ob Sie möglicherweise den Termin am 28.3.2011 nochmals verschieben können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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