Einstellen eines Rentners - Was ist zu beachten ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Rentnerin im Alter von 73 Jahren möchte in
unserem Dachdeckerunternehmen in der Buchhaltung noch 400,00 € zu ihrer Rente dazuverdienen. Die Rentnerin ist Witwe und bekommt auch Witwenrente.
Die Höhe ihrer Rente und die Höhe ihrer Witwenrente ist uns nicht bekannt. Für uns stellen sich folgende 3 Fragen:
1.Welche Sozialabgaben und Steuern müssen wir als Handwerksbetrieb zahlen? 2.Welche Sozialabgaben und Steuern muß die Rentnerin für diesen Hinzuverdienst in Höhe von 400,00€ zahlen?

  1. Wird der Hinzuverdienst der Rentnerin angerechnet, sodaß sie eventuell weniger Witwenrente oder Rente bekommt?
Antwort des Anwalts

Rentner die eine Vollrente aus der gesetzlichen Renten beziehen sind rentenversicherungsfrei. Arbeitgeber haben nur seinen Arbeitgeberanteil zu zahlen. Dagegen gibt es keine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung.

Beschäftigte die eine volle Erwerbsminderung beziehen sind wiederum arbeitslosenversicherungsfrei. Dagegen löst der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung diese Versicherungsfreiheit nicht aus. In der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung führt dies nicht zu einer Versicherungsfreiheit.

Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (dh. ab 1946 und älter: 65) die nicht in der Rentenversicherung pflicht oder freiwillig versichert waren, werden bei Aufnahme der Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig, sondern sind rentenversicherungsfrei. Arbeitgeber haben aber für diese Beschäftigte grundsätzlich die Hälfte des Beitrags abzuführen der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 

Auf Kranken- und Pflegeversicherung hat die Erreichung der Regelaltersgrenze keine Relevanz.


In Ihrem vorliegenden konkreten Fall ist Ihre potentielle Angestellte über 74 und damit Rentnerin. Es braucht keine Rentenversicherungsbeitrag gezahlt werden. Dagegen Beiträge für Kranken, Pflege und Arbeitslosenversicherung.

Beschäftigte Rentner können ab Vollendung des 65. Lebensjahres unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet nicht mehr statt.

Anbei ist eine Tabelle zu den Beitragssätzen 2011, dem sie die Prozentsätze entnehmen können.

http://www.lohn-info.de/beitragsberechnung/

Die Meldung wird über die Minijobzentrale, verwiesen auf SV-Net durchgeführt.

bitte beachten Sie unten

Maschinelle Datenübermittlung. Wenn Sie dort anklicken, wird Ihnen näheres zur Anmeldung erläutert.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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