Übertragung einer Immobilie - Spekulationssteuer

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe meiner Frau vor ca. 3 Jahren eine Immobile übertragen.
Diese Immobile wurde nicht selbst genutzt und von mir vor ca 10 Jahren gekauft. Die Übertragung wollen wir jetzt im gegenseitigen Einvernehmen wieder Rückgängig machen bzw.die Immobile wieder auf mich übertragen. Ich würde gern wissen, wie und ob sich der sich der Vorgang auf die Spekulationssteuer auswirkt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Steuerpflichtigkeit der Rückübertragung der Immobilie Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass im Falle einer schenkweisen Übertragung, also unentgeltlich, keine Spekulationssteuer (private Veräußerungssteuer/Einkommenssteuer) anfällt. Denn in diesem Fall liegt keine Einkunft im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor.

Falls die Rückübertragung jedoch entgeltlich erfolgen soll, entsteht grds. auch unter Eheleuten Spekulationssteuer.

Da Sie mitteilen, dass Ihre Frau als derzeitige Eigentümerin noch nicht länger als 10 Jahre Eigentümerin der Wohnung ist, würde unter der Voraussetzung, dass Ihre Frau die Immobilie ebenfalls gegen Entgelt gekauft hat, bei der Rückübertragung Spekulationssteuer entstehen.

Sofern jedoch Ihre Frau die Immobilie schenkweise von Ihnen erhalten hatte, wird ihr gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG zur Berechnung der Spekulationsfrist der damalige Kauf von Ihnen vor etwa 10 Jahren zugerechnet. Sofern dann die Rückübertragung mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist sie spekulationssteuerfrei.

Es ist daher sicherlich empfehlenswert, exakt zu prüfen, wann Sie erst mal den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Erst nach Ablauf von 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt sind Sie im Falle eines entgeltlichen Rückerwerbs vor der Entstehung einer Spekulationssteuer sicher.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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