Ab wann kann ich regulär in Pension gehen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit 01.03.1980 im Öffentlichen Dienst beschäftigt (dadurch besteht auch eine Anwartschaft auf Altersrente), seit 01.03.1983 im Beamtenverhältnis (seit 03.04.1997 zu drei Fünftel Teilzeit ). Mein Besoldungsdienstalter ist 10/73, Geburtsdatum 06.12.1951
-bei Altersteilzeit ab 60 Jahren, wie hoch sind die Abschläge ?
-Da ich psychisch erkrankt bin, droht mir dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Welche Verfahren führen zu Frühpensionierung durch dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und welche Fristen sind relevant?
-Welche finazellen Konsequenzen sind damit verbunden?
-Gibt es eine Regelung wie bei Sozialversicherungpflichtigen bei 50%Schwerbehinderung schon mit 60 Jahren in Pension zu gehen?
-Gibt es für Beamte eine Auskunftsstelle bei der ich persöhnlich zum Thema (Pensionierung, Frühpensionierung, Pensionsberechnung) Fragen stellen kann?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

leider geben Sie nicht an, ob auf Sie das Bundesbeamtengesetz oder das Beamtengesetz eines der Bundesländer Anwendung findet (also grob, ob Sie Bundes- oder Landes- oder Kommunalbeamtin sind). Die Regelungen sind bundesweit nicht mehr identisch. Bei der Beantwortung meiner Frage lege ich daher das Bundesbeamtengesetz (BBG) zugrunde; die Regelungen in den Bundesländern sind größenteils ähnlich.

  1. Ihre reguläre Regelaltersgrenze beträgt 65 Jahre und 5 Monate (§ 51 Abs.2 BBG).

  2. Beamte können auf ihren Antrag ohne Vorliegen besonderer Gründe in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr erreicht haben (§ 52 Abs.3 BBG). In diesem Fall mindert sich das Ruhegehalt um 0,3% für jeden Monat in dem der Beamte vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt (§ 14 Abs.3 BeamtVG).

  3. Schwerbehinderte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, können mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 52 Abs.2 BBG). Das Ruhegehalt wird in diesem Fall um 10,8 % gekürzt (§ 14 Abs.3 BeamtVG). Voraussetzung ist ein GdB von 50.

  4. Unabhängig von diesen Regelungen kann die Versetzung in den Ruhestand jederzeit erfolgen, wenn der Beamte nicht mehr dienstfähig ist (§ 47 BBG). Dazu muss der Beamte dann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn er sich nicht mehr dienstfähig fühlt. Ob Dienstunfähigkeit vorliegt, wird dann vom Amtsarzt überprüft und beurteilt. Das Verfahren kann auch vom Arbeitgeber (z.B.bei langfristiger Erkrankung) eingeleitet werden. Auch in diesem Fall mindert sich das Ruhegehalt um max. 10,8 %.

  5. In manchen Bundesländern besteht noch die Möglichkeit einer Altersteilzeit. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber nach den derzeitigen Voraussetzungen. Dieses ist im Regelfall die finanziell günstigste Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhestandes.

  6. Angaben zur Höhe des Ruhegehaltes können nicht gemacht werden; insbesondere müssen bei der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Dienstalters auch andere Faktoren wie vorherige Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten im Einzelfall berücksichtigt werden. Wenn Sie hier Sicherheit haben wollen, wenden sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber, der zur Auskunft verpflichtet ist und Rechenmodelle für die verschiedenen Möglichkeiten bereit stellt.

  7. Bei Landesbeamten ist im Regelfall das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung der richtige Ansprechpartner.

  8. Auskünfte zur Pensionierung erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Er ist verpflichtet Sie auf Fragen entsprechend aufzuklären.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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