Telefonterror - Wie gehe ich vor ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit einigen Jahren erlebt meine Familie eine beabsichtigte und wiederholte telefonische Belästigung, verbunden mit Beleidigungen, Lästerungen und Bedrohungen, so dass unsere Lebensqualität stark beeinträchtigt wird. Bis jetzt erfolgte dieser Telefonterror anonym.

Nach meiner Recherche handelt es sich um Frau x, wohnhaft in Postleitzahl Stadt Z . Diese Adresse wurde am Wochenende überprüft und sie ist richtig. Seit dem 19.02.2011 ist erstmals eine Telefonnummer der Anruferin am Display meines Telefons sichtbar und diese lautet 0xxx – XXXXXXXXXX. Die Anruferin kennen wir nicht persönlich, bekannt ist uns lediglich ihr Ex-Lebensgefährte, der zur Zeit nicht in Deutschland lebt.
Ich möchte meine Telefonnummer behalten und nicht wechseln, da ich einen großen Heimatverein vertrete und daher für die Mitglieder unter der gewohnten Nummer erreichbar bleiben muss.
Für eine Empfehlung zur Unterbindung dieses Terrors wäre ich dankbar.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung Telefonterror: Für eine Empfehlung zur Unterbindung dieses Terrors wäre ich dankbar.

Die wichtigste Voraussetzung zur Bekämpfung der Belästigungen haben Sie bereits geschaffen, nämlich die Identitätsfeststellung des Störers. Der Begriff Störer stammt an sich aus den nachbarschützenden Normen des Grundstücksrechts. Daraus wird der in Ihrem Fall in Betracht kommende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hergeleitet. Anspruchsgrundlage sind dabei die §§ 1004 iVm 823 BGB. Während § 823 BGB unter anderem das allg. Persönlichkeitsrecht und damit die in Ihrem Fall beeinträchtigte private Sphäre schützt, gewährt § 1004 Abs. 1 BGB den Unterlassungsanspruch. Abs. 1 dieser Norm lautet wie folgt: Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Damit ist zugleich Ihre Frage beantwortet. Sie sollten die Ihnen bekannte Person - zunächst außergerichtlich - durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung auffordern, weitere Telefonanrufe in der bislang erfolgten Form zu unterlassen. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass der Störer (Fr. X) die Kosten des von Ihnen zu beauftragenden Anwalts zu tragen hat. Dies führt in den meisten Fällen bereits zum Erfolg und vermeidet ein gerichtliches Verfahren. Denn der Störer überlegt sich spätestens nach Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung, ob er die dort ausgewiesene Strafandrohung verwirklichen will. Allerdings wäre es hilfreich und erforderlich, wenn Sie ein entsprechendes Protokoll über die vergangenen Anrufe (Datum und Uhrzeit) erstellt hätten, um den Vorwurf der permanenten Störung zu untermauern. Sofern dies noch nicht geschehen ist, müssten Sie dies nachholen, bevor Sie einen Anwalt beauftragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice