Kündigung eines privaten Darlehens

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 55 Jahre alt und war 7 Jahre mit einer 25 Jahre jüngeren Fau liiert. In diesem Zeitraum habe ich ihr ein Darlehen gewährt. Dieses wurde schriftlich festgehalten. Es wurde ein fester Zinssatz benannt bei jährlicher Zinszahlung. Die Tilgung wurde zeitlich nicht begrenzt, zusätzlich wurde keine Tilgungsrate festgesetzt, sondern diese nach den Möglichkeiten der Darlehensnehmerin freigestellt. Es wurden insgesamt 4 Zinszahlungen durchgeführt sowie 3 kleine Tilgungen vorgenommen.
Ende 2010 wurde das Darlehen noch einmal aufgestockt, in 2 Monatsraten. Die 2 Raten sind aber nicht weiter schriftlich erwähnt. Dazu kam es nicht mehr. Danach kam es zum Bruch der Beziehung. Die offene Summe beträgt nun 4100 Euro.
Dies ist jetzt 1 Monat her. Ich habe der Darlehensnehmerin mit dem Datum 27.2.2011 die ordentliche Kündigung des Darlehens bis zum 28.5.2011 persönlich überreicht. In der Kündigung habe ich lediglich die Zahlung der Restsumme gefordert und die anteiligen Zinsen erlassen bei fristgerechter Zahlung.
Bei der folgenden Auseinandersetzung wurde mir seitens der Darlehensnehmerin eröffnet, sie hätte bereits Insolvenz beantragt und das Geld würde ich nicht bekommen. Ob dies der Wahrheit entspricht, kann ich nicht beurteilen.
Was kann ich tun, um mein Geld zu bekommen und wie groß sind überhaupt meine Aussichten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage 1.: Was kann ich tun, um mein Geld zu bekommen?

Zunächst sollten Sie herausfinden, ob an dem behaupteten Insolvenzverfahren etwas dran ist. Häufig schieben zahlungsunwillige Schuldner dieses Argument vor, um einerseits ihre Ruhe zu haben und andererseits den Anspruch in die Verjährung zu bringen. Die einfachste Methode ist eine Anfrage bei der Schuldnerzentralkartei. Dort werden nämlich sämtliche Insoverfahren und eidesstattliche Versicherungen von Amts wegen eingetragen. Unabhängig davon sollten Sie auf Grund der ablehnenden Haltung Ihrer Ex-Partnerin den Anspruch bei Zeiten titulieren, damit er Ihnen nicht verjährt. Ab Kündigung läuft hier die Dreijahresfrist des § 195 BGB. Nach Titulierung beträgt die Verjährungsfrist dann 30 Jahre.

Frage 2.: und wie groß sind überhaupt meine Aussichten?

Probleme bereiten häufig Darlehen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung, da die Rechtsprechung die Regeln der ehelichen Zugewinngemeinschaft auch nicht analog anwendet. Häufig können gewährte Darlehen nicht ausreichend bewiesen werden. Da eine Rückabwicklung von gegenseitig erbrachten Leistungen nicht stattfindet, können letztlich nur beweisbare Forderungen durchgesetzt werden. In Ihrem Fall scheint dies möglich zu sein, da Sie offensichtlich das Darlehen schriftlich fixiert haben. Damit lässt sich ein Rechtsstreit problemlos führen. Ich empfehle deshalb, den Anspruch durch ein gerichtliches Verfahren zu sichern. Dann können immer noch Ratenzahlungen vereinbart werden. Ein vorhandener Titel muss nicht eingesetzt werden, solange vereinbarte Raten bedient werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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