Kann man für ein Zweitstudium BAföG beantragen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter hat nach einem abgeschlossen Studium als Bachelor of Science Chemie nach vier Monaten durch ein Praktikum festgestellt, dass ihr das Lehramt zusagt. Nun hat Sie sich für das Lehramtsstudium eingeschrieben. Dies soll ihre Chancen am Arbeitsmarkt verbessern, da insbesondere Fachlehrer gesucht werden. Auch auf längere Sicht.
Nach unseren Informationen steht ihr jetzt kein Bafög zu. Kann hier ein anderer Anspruch auf Förderung vorliegen und was ist zu beachten?
Zusätzlich ist noch wichtig, dass meine Tochter alleinerziehend ist, 1 Tochter 6 Jahre. Sie erhält seit Oktober 2010 Arbeitslosengeld II.
Da wir das bisherige Studium unserer Tochter allein finanziert haben müssen wir jetzt - zumindest teilweise - auf staatliche Unterstützung zurückgreifen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

leider muss ich Ihnen die ernüchternde Mitteilung geben, dass ein Zweitstudium aus öffentlichen Sozialmitteln nicht finanzierbar ist.

Sehr deutlich macht das eine Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2008 (Az.: L 3 AS 47/07). In dem entschiedenen Fall wollte sich ein Geologe zum Realschullehrer qualifizieren, verheiratet, 2 Kinder. Nacheinander stellt das Gericht dar, welche Fördermöglichkeiten nicht greifen:

  1. Die Förderinstrumente des SGB III (Recht der Arbeitsförderung)sind von ihrem Wesen nach auf die Ausbildung und Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern im nicht universiätren Bereich konzipiert.

  2. Für den universitären Bereich gibt es stattdessen als spezielle Förderung das Bafög, das jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 7 BAFöG eine Zweitausbildung unterstützt. Ihre Einschätzung, dass die neue Ausbildung Ihrer Tochter keiner dieser Ausnahmeregelungen unterliegt, will ich nicht anzweifeln. Sicherheit gibt ein Blick in den § 7 Abs. 1a ff BAFöG.

  3. Eine Unterstützung des Studiums im Rahmen des SGB II ("Hartz IV") ist durch die gesetzliche Regelung des § 7 Abs.5 SGB II ebenfalls ausgeschlossen. Hierzu gibt es eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 6.9.2007 und 1.7.2009), der sich die Instanzgerichte anschließen (neben dem bereits zitierten LSG Schleswig-Holstein aktuell u.a. auch Bay. LSG, Urteil vom 29.4.2010 oder LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2010). Insbesondere wird die Situation der alleinerziehneden Mutter insoweit auch nicht als eine besondere Härte anerkannt.

Intention des ALG II ist auch weniger die Weiterbildung der Leistungsempfänger sondern ihre Vermittlung auf den Arbeitsmarkt mit der erworbenen Qualifikation der Erstausbildung.

  1. Wollen Sie das Studium der Tochter trotzdem weiter finanzieren, bleibt aber ein Anspruch des Enkelkindes auf Sozialhilfe. Dieser Anspruch kann und sollte beim Sozialamt am Wohnort geltend gemacht werden.

  2. Nur der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass unterhaltsrechtlich auch bei Ihnen keine Verpflichtung zur Weiterfinanzierung mehr bestehen dürfte. Auch die Unterhaltspflicht der Eltern erschöpft sich im Regelfall in der Finanzierung einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Die Ausnahmen dürften hier ähnlich wie beim BAFöG (s.o.) sein, wenn das zweite Studium auf das erste aufbaut (z.B. Master nach Bachelor der gleichen Fachrichtung).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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