Hat ein Hartz IV Empfänger einen Freibetrag ? - gehört das Erbe auch zu dem Freibetrag ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei meiner Schwester 1961 geboren 80% Schwerbehindert läuft zur Zeit eine Neuberechnung der Bedürftigkeit , da unsere Mutter gestorben ist und sie im dem Haus unserer Mutter lebenslanges Wohnrecht hat. Das Haus 1973 gebaut , besitzt 3 Wohneinheiten ( 2 * 110 qm + einer Keller wohnung 65 qm ) wurde zu gleichen teilen an die 3 Kinder vererbt. So wie es aussieht, wird sie den Hartz 4 Satz und einen Zuschuß auf die zur Wohnung (in der sie Mietfrei wohnt) entstehenden Nebenkosten bekommen.

Nun gibt es noch ein Sparvertrag mit 15.000 Euro der im Mai 2011 frei wird, das gleichermaßen auf uns 3 Kinder aufgeteilt wird, also jeder 5000 Euro.

Nun sagte man uns im Job Center Wesel das wenn die 5000 Euro frei werden , die Bezüge(Hartz4, Zuschuß Miet Nebenkosten, Krankenversicherung) nicht mehr gezahlt werden , da die 5000 Euro ein Einkommen darstellen und das sobald die 5000 Euro im Sinne des Job centers , wirtschaftlich aufgebraucht sind eine Neu Berechnung der Bedürftigkeit durchgeführt wird.
und das dann wieder der Hartz4 Satz + Zuschuß Miet Nebenkosten + Krankenversicherung gezahlt wird.

Die Frage wäre ,gibt es nicht eine Art Freibetrag, den jeder Hartz 4 Empfänger hat und zählen die geerbten 5000 Euro nicht dazu ?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich gibt es Freibeträge für Vermögen. Das Problem ist, was Vermögen und was Einkommen ist. Wie die für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden haben, ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/ 07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 und BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
Damit ist grundsätzlich zunächst davon auszugehen, dass es sich bei dem zu erwartenden Geldbetrag um Einkommen handelt, welches für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden muss. Probleme gibt es immer wieder bei der Berechnung der Behörden, für wie viele Monate eine Aufteilung erfolgen muss oder ob nicht ein minimaler Bezug von ALG II verbleibt, damit keine Krankenversicherung abgeschlossen werden muss. Die Tendenz der Sozialgerichte geht dahin, von den Behörden zu verlangen, dass ein Versicherungsschutz weiterhin gewährleistet sein muss.
In den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu:
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.
Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gedeckt werden, so ist der Verweis auf eine Finanzierung des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar. Dabei gilt: Je höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungsausschlusses entsprechend § 26 Abs. 2 zu berücksichtigen.

Eine Verteilung der 5.000 € würde maximal auf 12 Monate erfolgen. Spätestens dann wäre ein verbleibender Betrag als Einkommen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist zu befürchten, dass die zwölf Monate fast ausgeschöpft werden können und somit nichts von dem Geld gerettet werden könnte.
Das ist leider keine schöne Nachricht und kann ggf. umgangen werden. Da Sie wissen, wann das Geld zur Verfügung steht, kann man sich für den Monat, in dem man das Geld erwartet, von dem Bezug des ALG II abmelden. Nach einem weiteren Monat meldet man sich wieder bei der Arge an. Nach den Grundsätzen was Einkommen und Vermögen ist, läge dann bei dem noch vorhandenen Geld Vermögen vor und es können Freibeträge genutzt werden. Bislang wurde dieses von den Gerichten noch nicht als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen. Hinsichtlich der Krankenversicherung hat man immer einen Monat nach Ende der Beitragszahlung noch Versicherungsschutz, so dass wenn nicht gerade eine Operation oder eine sonstige teure Behandlung geplant ist, dieses auch nutzen kann.
Ich habe oben die Dienstanweisung der ARGE zitiert. Man darf allerdings bei den Argen nie damit rechnen, dass sie sich an ihre eigenen Anweisungen halten. Kommt es zur Anrechnung der 5.000 € sollte der Bescheid unbedingt geprüft werden und gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden. Es sind leider viele Bescheide fehlerhaft. Weiterhin müsste ein Eilverfahren beim Sozialgericht angestrengt werden, damit bis zur Entscheidung über die Anrechnung weiterhin Leistungen gezahlt werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Eventuell wäre ein Anwalt zu bezahlen, eigentlich sollte aber Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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