Hartz IV - Arbeitsamt möchte Dokumente - Nachweispflicht ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit kurzem bin ich wieder Arbeitslos , in diesem Zusammenhang habe ich nun wieder die Aufforderung zur Mitwirkung für den Bezug von Leistungen erhalten.

Hier soll ich unter anderem die Betriebs und Heizkostenabrechnung von 2008+2009 und 2010 einreichen!

Hierzu meine Frage: Wie lange bin ich rückwirkend zu einem Nachweis verpflichtet?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

nach den §§ 60 ff SGB I ist derjenige, der Sozialleistungen beantragt  verpflichtet auf Anforderung Tatsachen anzugeben und Dokumente vorzulegen, die für die Leistungserbringung erheblich sind. Auf dieser Grundlage sind z.B. regelmäßig im Rahmen des SGB II ("Hartz IV") Kontoauszüge vorzulegen und auf dieser Grundlage sind Sie nunmehr aufgefordert worden, die Heizkostenabrechnungen für die Vergangenheit vorzulegen.

Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind in § 65 SGB I beschrieben. Danach besteht eine Mitwirkungspflicht nicht,

  • wenn die Erfüllung der Aufforderung in einem unangemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung steht,
  • wenn die Erfüllung dem Antragsteller aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann,
  • wenn der Leistungsträger die Information mit einem geringeren Aufwand anderweitig beschaffen kann.

Diese Einschränkungen liegen in Ihrem Fall erkennbar nicht vor.

Letztlich darf der Leistungsträger nur solche Unterlagen anfordern, die "erheblich" sind. Eine Erheblichkeit liegt vor, wenn diese Unterlagen Auswirkungen auf die Höhe der jetzt oder in der Vergangenheit erbrachten Leistungen haben kann.

Wie Sie sehen, kommt das Zeitelement im Gesetz nicht vor. Damit gibt es auch keine zeitliche Grenze für die Anforderung von Unterlagen. Die Einschränkung ergibt sich alleine daraus, dass die angeforderten Unterlagen noch "erheblich" sein können. Unterlagen, die einen abgeschlossenen Bereich betreffen, können nicht mehr erheblich sein. Dieser Zeitraum kann aber im Einzelfall, z.B. bei Verdacht einer arglistigen Täuschung bis zu 10 Jahren lang sein.

Antwort auf Ihre Frage: Wenn die Heizkostenabrechnungen 2008 bis 2010 Einfluss auf eine zukünftige oder in der Vergangenheit liegende Leistung haben kann, muss sie vorgelegt werden.

Nur der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass der Leistungsträger nach § 66 SGB I die Leistung zunächst einstellen kann, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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