Stornierung eines gebuchten Hotelzimmers vergessen

Online-Rechtsberatung
Stand: 19.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei einem Hostel ende Dezember ein Anfrage nach einen Zimmer  von 13.1 bis 22.1 getätigt. Ich hatte mich dann für ein Zimmer entschieden. Habe keinen Vertrag unterschrieben. Leider habe ich zwei Tage vorher erfahren das ich nicht fahren muss. Ich hatte vergessen das Zimmer zu stornieren. Jetzt habe ich ein Rechnung von 179€ bekomme für ein Stornogebühr von 80%. Mir ist auch gleich mit einen Inkasso-Unternehmen gedroht worden. Muss ich jetzt 80% Stornogebühren bezahlen? Hatte nie was unterschrieben.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich empfehle Ihnen zur Vermeidung weiterer Kosten, die Stornogebühren zu bezahlen.
Dies jedenfalls unter der Voraussetzung, dass Sie auf der angegebenen Interseite eine rechtsverbindliche Buchung vorgenommen haben. Hierzu ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie eine Unterschrift geleistet haben. Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass Sie sich nach Anfrage für ein Zimmer entschieden haben, was darauf hindeutet, dass eine verbindliche Buchung erfolgt ist.

Die von angegebene Internetseite wird von einer Vermittlungsagentur betrieben. Mit der Eingabe der gewünschten Daten kommt nach Empfang des Vermittlungsauftrages ein Vertrag mit dem jeweiligen Leistungsträger zustande oder Sie buchen nach Übermittlung eines Angebotes direkt bei dem Objektgeber .
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Seitenbetreibers ist eine Stornierung bis zu 22 Tage vor der Anreise kostenlos möglich. Ab dem 7.Tag und bei Nichtantritt sind 80 % der Hotelkosten zu zahlen. Dies ergibt sich aus Ziff. 5 der Buchungsinformationen.

Wenn diese Bedingungen bei der online Buchung Vertragsbestandteil geworden sind, müssen die Stornokosten grundsätzlich gezahlt werden. Aber auch dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Gegenstand der Buchung geworden sind, bestünde ein Anspruch aus einem Beherbergungsvertrag. Ersparte Aufwendungen sind in diesem Fall nach örtlich unterschiedlicher Rechtsprechung anzurechnen. In der Regel werden 70-80 % der Kosten zugesprochen, also ersparte Aufwendungen von 20-30 % anerkannt, die von dem vereinbarten Preis bei Nichtinanspruchnahme abzuziehen sind.

Zu denken ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich aber auch daran, dass das gebuchte Objekt im betreffenden Zeitraum möglicherweise anderweitig vermietet wurde, so dass jedenfalls für den Betreiber oder Eigentümer der Herberge kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall muss aber derjenige, der die Buchung vorgenommen hat, für den betreffenden Zeitraum einen zweifelsfreien Nachweis führen, dass eine anderweitige Vergabe erfolgen konnte. Das ist allerdings mitunter im Nachgang schwierig. Zu einer Prozessführung mit ungewissem Ausgang würde ich daher auch angesichts der Höhe der Forderung nicht raten, weil die Kosten, die entstehen können, in keinem vernünftigen Verhältnis zur geltend gemachten Forderung stehen würden. Bei einfacher Nichtinanspruchnahme ist auch die verbleibende Zeitspanne für eine Ersatzbuchung zudem noch kürzer, als wenn eine Stornierung einige Tage vor der geplanten Anreise erfolgt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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