Möglichkeit der Nebentätigkeit bei Beurlaubung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Fachbereich Beamtenrecht:

Ich bin beurlaubt aus familienpolitischen Gründen gemäß § 71 LBG (NRW), da mein Dienstherr in G sitzt, wir aber aus privaten Gründen zum Zeitpunkt meiner ersten Schwangerschaft nach B gezogen sind. Jetzt möchte ich gern eine Nebentätigkeit ausüben von max. 20 Stunden oder weniger , da meine Kinder inzwischen 2 und 6 Jahre alt und bis mittags in Schule und Kindergarten sind. Mein Dienstherr weiß nicht, ob er das genehmigen kann, da diese Nebentätigkeit seines Erachtens dem Zweck der Berlaubung zuwiderläuft.
Meiner Meinung nach trifft dies nicht zu, da die Kinder während meiner Nebentätigkeit ohnehin nicht zuhause wären.
Meine Fragen:
Wann geht man davon aus, dass eine Nebentätigkeit dem Zweck der Beurlubung zuwiderläuft? Wie legt man diesen Ausdruck aus?
Wieviel Stunden dürfte ich maximal als Nebentätigkeit ausüben?
Wieviel darf ich maximal verdienen? Ist es wahr, dass ich einen Teil ggf. an meinen Arbeitgeber abführen müsste?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandatin,

ich kann gut nachvollziehen, dass Ihr Dienstherr sich bei seiner Entscheidung schwer tut, da der Gesetzgeber den von Ihnen angesprochenen Fall bei der Neufassung des Landesbeamtengesetzes nicht hinreichend geregelt hat.

In anderen Beamtengesetzen (z.B. des Bundes) ist klargestellt, dass eine Nebentätigkeit dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen darf. Zweck der Beurlaubung ist aber, dass die beurlaubten Eltern sich in vollem Umfang der Erziehung ihrer Kinder widmen können. Wird eine Teilzeitbeschäftigung angestrebt, kann diese auch beim Dienstherrn angetreten werden. Es gibt dann keinen Grund mehr für eine Beurlaubung in vollem Umfang. Nach der Neufassung des Landesbeamtengesetzes ist sogar eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als einer halben Stelle möglich.

Analog zu den übrigen Beurlaubungsvorschriften halte ich daher nur eine Nebentätigkeit im üblichen Rahmen für zulässig. Diese darf maximal ein Fünftel der üblichen Dienstzeit umfassen, also max. 8 Stunden pro Woche. Sie sollten also Ihren Antrag zurückziehen und ihn begrenzt auf 8 Std. pro Woche neu stellen. Einen darüber hinaus gehenden Antrag halte ich angesichts der o.g. Gründe für wenig aussichtsreich. Der begrenzte Zeitraum dürfte aber notfalls auch gerichtlich durchsetzbar sein.

Sie müssen dem Dienstherrn einmal jährlich anzeigen, welches Einkommen Sie aus der Nebentätigkeit erzielen. Eine Verdienstobergrenze gibt es nicht. Allerdings kann aus dem Verdienst in etwa rückgeschlossen werden, ob die Grenze von 8 Stunden eingehalten wird.

Nebeneinkünfte müssen nur dann (teilweise) an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn das Nebenamt im Auftrag des Dienstherrn ausgeführt wird (bei Ihnen nicht der Fall) oder Sachleistungen des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. Das dürfte bei Ihnen auch nicht der Fall sein. Somit werden Sie das Einkommen aus der Nebentätigkeit voll behalten dürfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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