Nebenkosten zahlen für verebte Wohnung ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

meine Mutter starb am 14.12.2010, deswegen habe ich den Mietvertrag für ihre Wohnung zum 30.03.2011 gekündigt. Ich bin auch der einzige Erbe und der einzige Verwandte. Die Wohnung wurde Anfang Januar leergeräumt und wird nicht mehr benutzt. Muss ich neben der Miete auch die Nebenkostenbezahlen? Die Nebenkosten in Höhe von 178,- Euro/Monat beinhalten die Kosten für:
Kaltwasser, Warmwasser, Abwasser, Fernheizung, Grundsteuer, Fahrstuhl, Breitbandkabel, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Treppenhausreinigung und Hauswart.
Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Es gibt keinen separaten Wasserzähler für die Wohnung, und die Heizkosten werden nach dem Verdunstprinzip abgerechnet.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie zur vollständigen Mietzinszahlung, also des solchen einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung, verpflichtet sind. Diese Pflicht ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB, wonach Hauptpflicht des Mieters die Zahlung der vertraglich geschuldeten Miete ist.

Bestandteil der Miete ist aber auch die Betriebskostenvorauszahlung.

Grund dafür, dass auch bei nicht mehr genutztem Wohnraum die Vorauszahlung weiter zu leisten ist ist der, dass neben den verbrauchsabhängigen Kosten wie etwa Heizung und Wasser auch verbrauchsunabhängige Kosten anfallen, namentlich die Grundsteuer, Versicherungen usw. Diese Kosten müssen natürlich für den gesamten Vertragszeitraum entrichtet werden unabhängig von der Frage der tatsächlichen Nutzung.

Nivelliert wird diese Pflicht sodann im Rahmen der noch durchzuführenden Betriebskostenabrechnung, die normalerweise, aus der Nichtnutzung resultierend, mit einer Rückzahlung enden müsste. Zunächst ist aber der volle Mietzins zu zahlen. Auch eine anteilige Kürzung der BK-Vorauszahlung kommt nicht in betracht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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