Anzeige gegen einen Strafunmündigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 05.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Sohn hat eine Vorladung zur Vernehmung erhalten, da Anzeige wegen Körperverletzung gegen ihn erstattet wurde.

Folgender Sachverhalt liegt vor:
Unser Sohn, neun Jahre, Schüler der 4. Klasse, spielt mit seinen Klassenkameraden Fussball auf dem Pausenhof in der 2. großen Pause. Auch die Schulaufsicht für die Pause ist anwesend. Schüler der 5. Klasse provozieren die Kinder durch Stören des Fussballspiels. Es kommt zur Eskalation, die von der Pausenaufsicht nicht bemerkt / unterbunden wird. Zwei der älteren Schüler halten unseren Sohn fest und ein dritter (Anzeigensteller) tritt auf unseren Sohn ein.

Unser Sohn reisst sich schliesslich wutentbrannt aus dieser Situation los und rennt dem Anzeigensteller hinterher. Dieser kommt zu Fall und bricht sich den Ellenbogen. Die Eltern des Jungen stellen Anzeige wegen Körperverletzung. Der Vorfall wurde in der Schule ausgiebig erörtert - sowohl von unserer Klassenlehrerin der 4. Klasse, als auch von der Klassenlehrerin der 5. Klasse. Seitens der Schule wurden keine weiteren Konsequenzen eingeleitet, da alle beteiligten Kinder den von uns beschriebenen Hergang bezeugt haben. Die Schulleitung wurde informiert und der Unfall der Schulversicherung gemeldet.

Welche Möglichkeiten bestehen unsererseits:
Ist der Vorladung Folge zu leisten oder kann diese verweigert werden? Wir wollen unseren Sohn (9 Jahre) nicht diesem einschneidenden Erlebnis aussetzen.
Ist die Polizei auf die Schulleitung zu verweisen, es handelt sich ja um einen Unfall auf dem Schulgelände unter Aufsicht der Schule ( Aufsichtspflicht)?
Welche Punkte sind bei der weiteren Vorgehensweise zu beachten?

Ist es ratsam eine Gegenanzeige zu stellen? Der Anzeigensteller hat hier mit Vorsatz eine Körperverletzung begangen, die auch von seinen Schulkameraden bezeugt werden kann. Die Anzeigensteller haben weder mit uns oder mit der Schulleitung Kontakt aufgenommen, um den Sachverhalt zu klären/erörtern.

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass Ihrem Sohn als Beschuldigtem in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein umfassendes Zeugnisverwiegerungsrecht zusteht. Dies bedeutet, es besteht keinerlei Verpflichtung, der Vorladung der Polizei nachzukommen. Vielmehr kann er völlig sanktionslos den Termin ausschlagen.

Auch wenn im geschilderten Fall grundsätzlich eine Aussage, auch aus Verteidigersicht, unschädlich wäre, so würde ich Ihnen raten, den Termin telefonisch abzusagen. Die Gründe liegen auf der hand und wurden von Ihnen bereits angesprochen.

Auch wenn ich hier keinerlei strafrechtliche Verantwortlichkeit Ihres Sohnes sehe, muss man einen 9-jährigen nicht unbedingt der unnötigen Belastungssituation einer polizeilichen Vernehmung aussetzen. Hinzu kommt, dass das Verfahren ohnehin eingestellt werden MUSS. Selbst wenn Ihr Sohn sich grundsätzlich strafbar gemacht HÄTTE, so ist er mit neun Jahren noch nicht strafmündig. Das bedeutet, dass ein Verfolgungshindernis besteht, wonach der zuständige Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft die Akte unmittelbar nach Zusendung durch die Polizei einstellen muss und wird.

Daher besteht überhaupt kein Bedarf, hier eine Aussage zu machen, noch weitere Zeugen zu benennen, die wohlmöglich ebenfalls zu vernehmen wären, um dann das Verfahren doch wegen des Alters einzustellen. Teilen Sie dem Sachbearbeiter der Polizei deswegen telefonisch mit, dass Sie Ihrem Sohn die Vernehmung aus pädagogischen Gründen ersparen wollen und deswegen nicht erscheinen werden. Weisen Sie bei dieser Gelegenheit ruhig darauf hin, dass dem Vorwurf aber widersprochen wird (ohne das weitere Ausführungen gemacht werden). Die Polizei wird daraufhin einen entsprechenden Aktenvermerk anlegen, die Sache zur abschließenden Entscheidung an die StA abgeben und von dort aus wird dann die Einstellung veranlasst. Die Polizei selber ist hierzu nicht befugt.

Aus dem gleichen Grund ist auch eine Gegenanzeige nicht erforderlich oder erfolgversprechend, da auch der Fünftklässler mit unter 14 Jahren noch nicht strafmündig ist und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren aus den gleichen Gründen eingestellt würde.

Gleichwohl kann es natürlich sein, dass die Eltern des anderen Jungen Ihren Sohn zivilrechtlich in Anspruch nehmen wollen. Dies wäre trotz seines Alters grundsätzlich möglich. In diesem Fall kann dann tatsächlich erforderlich sein, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, die anderen Kinder als Zeugen zu vernehmen. Dies bleibt aber abzuwarten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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