Führen eines unerlaubten Titels

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin bei XY angemeldet und habe gesehen, dass ein Anbieter einfach ein gefälschtes Produkt in Originalverpackung anbietet. Darüber habe ich mich sehr geärgert und mich in einer nicht ernst gemeinten Mail an ihn, als Rechtsanwältin ausgegeben. Jetzt schickt mir ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache und eigentlich nichts mit der Sache zu tun hat, eine Abmahnung. Die Adresse und die Mail hat er von dem Anbieter, der zwar sein langjähriger Mandat ist. Der Rechtsanwalt vertritt aber nicht den Anbieter als seinen Mandanten, der kein Anwalt ist, sondern er nimmt sich der Sache einfach selbst an und schreibt mir eine Abmahnung wegen nicht rechtmäßiger Berufsbezeichnung als Rechtsanwältin und hat mir noch ein Unterlassungsformular mitgesendet, das ich unterschreiben soll und wenn ich das nicht mache, das er Unterlassungsklage einreichen wird und Strafanzeige stellt. Des Weiteren stellt er Klage wegen den 245,00 Euro. Der Anbieter lässt sich anwaltlich nicht vertreten stattdessen gibt er ihm die Mail (sie ist nur dem Anbieter zugänglich und nicht öffentlich im Internet einsehbar). Die Adresse hat der Anbieter nur weil ich dort etwas gekauft hatte aber auch nie erhalten hatte. Dadurch kam dieser RA zu meinen Adressdaten.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Dem Anbieter wurde aber mitgeteilt, dass mein Verhalten nicht richtig war.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

durch Ihr Auftreten als Rechtsanwältin haben Sie sich strafbar gemacht. Gem. § 132a Abs.1 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt den Titel eines Rechtsanwalts führt.

Durch die Versendung der mail als Rechtsanwältin haben Sie bereits den Titel geführt. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn für jeden (noch so dummen) Empfänger der mail offensichtlich gewesen wäre, dass es sich hierbei um einen Scherz gehandelt hat. Das vemute ich erst einmal nicht. Im übrigen reicht im geschäftlichen Verkehr bereits das einmalige Führen eines Titels gegenüber einem Dritten aus.

Sie können dem e-mail Empfänger auch nicht vorhalten, dass er diese mail einem Rechtsanwalt zugänglich gemacht hat. Der Anbieter ist durchaus befugt diese mail z.B. einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen, ob die dort vorgetragenen Gründe rechtlich zutreffend sind oder welche Schritte er nun zweckmäßigerweise einleiten soll. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt den Anbieter dann auch in der Folge anwaltlich vertritt.

Die Unterlassungserklärung beruht auf dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Danach darf ein Mitbewerber im Wettbewerb, der sich unzulässiger Methoden im Wettbewerb bedient, abgemahnt und auf Unterlassung verklagt werden.

Durch das (unzulässige) Auftreten als Rechtsanwältin haben Sie sich in eine Wettbewerbssituation mit den zugelassenen Anwälten begeben, so dass jeder zugelassene Anwalt befugt ist, Sie abzumahnen bzw. auf Unterlassung zu verklagen.

Geben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, machen Sie damit deutlich, dass Sie auch weiterhin als Rechtsanwältin auftreten wollen. Damit wäre dann eine Unterlassungsklage vor den Zivilgerichten zulässig.

Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen also nur die dringende Empfehlung geben, die Unterlassungserklärung zügig abzugeben und die geforderten Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die folgenden Kosten (Klageverfahren, Strafanzeige) wären sonst vermutlich höher.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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