Kindergeldanspruch bei einem Kind in der Ausbildung

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.07.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Sohn macht eine duale Ausbildung zum Bachelor of international Management bei Fa. S.
Ausbildung 3 Jahre Industriekfm. bis Sept. 10, ab Okt. 10 Übernahme ins Angestelltenverhältnis, Bezahlung nach IG-Metall-Tarif.
Bachelorarbeit muss bis März 11 geschrieben werden, dann Abschluss der Ausbildung Ende März 11 als Bachelor.
Ich möchte nur Kindergeld bis einschl. Sept. 10 beantragen, da auch die Zeugnisübergabe Ende Sept. 10 erfolgte und ab Okt. feste Anstellung erfolgt.
Kindergeldstelle teilt die Meinung Ausbildung geht bis März 11 da erst dann Abschluss als Bachelor. Damit würde ich aber über die Einkommensgrenze kommen, da unser Sohn ab Okt. - Dez. 10 schon volles Angestelltengehalt bekommt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Kindergeldberechtigung bis einschließlich September 2010 Stellung:

Die Problematik liegt darin, dass gem. § 32 Abs. 4 Satz 7 und 8 EStG nur „Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, außer Ansatz bleiben“.

Diese Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sind: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

  1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder

  2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird...“

Problematisch ist also das Wort „oder“ in § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG. Denn zwar steht Ihr Sohn ab Oktober 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis. Da er aber bis zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses gem. § 19 Abs. 2 HRG für einen Beruf ausgebildet wird, erfüllt er ab Oktober 2010 die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte ab Oktober 2010 zu berücksichtigen sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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