Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.07.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin nach 12 Jahren durch eine Ausscheidungsvereinbarung mit Abfindungszahlung aus dem Unternehmen ausgeschieden. Ich bin seit dem 01.03.2009 arbeitslos gemeldet gewesen. Ich erhielt eine dreimonatige Sperrfrist und einen anschließenden Ruhezeitraum des ALG I von vier Monaten. Am 01.10.2009 erhielt ich erstmalig ALG I.
Initiiert durch diverse Seminare wurde ich selbstständig. Voraussetzung für den Gründungszuschuss war ein dreimonatiger Restanspruch ALG I.
Ich gründete am 01.04.2010 und erhielt somit effektiv abzgl. Sperrzeit und dreimonatigem Restanspruch ALG I (der durch den Gründungszuschuss aufgezehrt wurde) für 6 Monate. Den Gründungszuschuss erhalte ich seit dem 01.04.2010 - 31.12.2010. Eine Verlängerung in Höhe von Euro 300.- für weitere sechs Monate werde ich nicht beantragen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Ich habe seit der Gründung freiwillig in die Arbeitslosenversicherung bezahlt.
Wann sollte ich mich wieder arbeitslos melden, um den Bestandsschutz meines letzten ALG I als n e u e n Anspruch (ALG I-Bezug für 12 Monate, da ich noch keine 50 Jahre alt bin) zu erhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld können Sie nur erwerben, wenn Sie seit Ihrer letzten Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

Dieses ergibt sich aus §§ 123, 124 SGB III. Wichtig ist dabei die Regelung des § 124 Abs.2 SGB III wonach die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht. Damit sind die Zeiten vor der letzten Arbeitslosigkeit gemeint, die ja Grundlage des vorhergehenden Arbeitslosengeldbezuges waren.

Wenn Sie einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten wollen empfiehlt es sich daher, die Selbständigkeit für 3 weitere Monate fortzusetzen bis 12 Monate erreicht sind und während dieser Zeit auch weiter die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Arbeitslosmeldung gibt es keine spezielle Regelung. Hier müssen Sie sich unverzüglich melden, wenn Sie erkennen, dass Sie den selbständigen Betrieb nicht weiter führen wollen. Sie können sich daher schon jetzt ab dem 1.4.2011 arbeitslos melden.

Ein Rückgriff auf frühere Beitragszeiten ist nicht möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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