Einkaufsmarktkette kündigt einer Detektei bei der Übernahme durch eine andere Firma

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.07.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit meiner Detektei arbeite ich seit 2000 erfolgreich für die Firma XY . Im Jahr 2007 wurden diese durch R.übernommen.
Am 28.10.2010 wurde mir durch die Revisionsabteilung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt. Zum 26.11.2010 wurde mir telefonisch mitgeteilt das man für die Häuser in G., S. und W. keinen weiteren Einsatz ab Dezember will.

Im ersten Vertrag mit R. wird mir eine dreimonatige Kündigungsfrist erteilt (Vertrag vom 14.08.2009) im darauffolgenden Rahmenvertrag vom 24.12.2009 wird mir eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende eingeräumt. Ohne die in den Verträgen angewiesenen schriftlichen Abmahnungen und einer entsprechenden Frist um die "Mängel ab zu stellen , wurde mir ohne Angaben von Gründen gekündigt und eine weitere Arbeit in der Kündigungsfrist mit meiner Detektei untersagt.

Im Durchschnitt habe ich mit meiner Detektei für die drei Märkte in G., S. und W. monatlich 71h zu 13,00€ mit meinen Detektiven gearbeitet und das ohne Unterbrechungen. Seit Januar 2011 werden durch R. wieder Detekteien in den o.g. Märkten eingesetzt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ihre rechtliche Beziehung und auch eventuelle Ansprüche gegen R. richten sich ausschließlich nach den geschlossenen Verträgen. Anzuwenden ist dabei der jeweils jüngste Vertrag; also in Ihrem Fall der Vertrag vom 24.12.2009.

Danach kann das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Bei einer Kündigung am 28.10.2010 läuft der Vertrag mithin Ende April 2011 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie also einen Anspruch darauf, dass der Vertrag erfüllt wird.

Kündigt Ihr Auftraggeber ohne Einhaltung der Frist und macht die Fortführung des Vertrages unmöglich, haben Sie einen Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch entspricht nicht den bisherigen Zahlungen. Sie haben nur einen Anspruch soweit Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dazu gehört allerdings auch der entgangene Gewinn.

Diesen Schaden müssen Sie nachweisen und belegen. Es obliegt Ihnen allerdings im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht sich so weit wie möglich von nicht mehr benötigten Mitarbeitern zu trennen oder diese anderweitig einzusetzen. Ein Schaden besteht nur hinsichtlich der Mitarbeiter, die Sie weiter beschäftigen müssen ohne dass sie eine Arbeit haben, da sie kurzfristig nicht zu kündigen oder anderweitig einzusetzen waren. Da einige Arbeitsverträge kurzfristig, d.h. innerhalb eines Monats gekündigt werden können, wird deutlich, dass der tatsächlich eingetretene Schaden nicht identisch ist mit den bisherigen Zahlungen.

Ihren Schaden zu dem auch der entgangene Gewinn zählt muss also genau ermittelt und sollte dann R. in Rechnung gestellt werden. Notfalls ist der Anspruch mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

Diese Aussagen sind allerdings nur dann zutreffend, wenn es keine Vorkommnisse gegeben hat, die eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen könnten. In ganz gravierenden Fällen bedarf es auch keiner Abmahnung. Hierzu habe ich allerdings keine Informationen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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