Sexkontakteanbieter erkennt einen Widerruf nicht an

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe mich bei einem Sexkontakteanbieter angemeldet und einen Vertrag abgeschlossen. Zwei Tage nach der Anmeldung habe ich den Vertrag widerrufen und das Geld wieder verlangt. Da wurde mir mitgeteilt, dass ich den Vertrag nicht mehr widerrufen kann, obwohl dieses in den AGB des Anbieters stand.

Da habe ich den Lastschrifteinzug, den die Firma getätigt hat, wieder zurückgenommen.
Ich habe der Firma eine Woche schriftlich Zeit gegeben, mir das Geld zurückzuzahlen.

Habe aber erst nach vier Wochen das Geld wieder zurückholen lassen von der Bank.
Jetzt droht mir die Firma mit Rechtsanwalt und Inkassofirmen und Gericht wie soll ich mich verhalten.
Die AGB habe ich mir ausgedruckt, die Mail von der Firma.

Antwort des Anwalts

Aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In den AGB unter Punkt 4 befindet sich folgender Hinweis:
Besondere Hinweise:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Diese Möglichkeit folgt aus § 312 d Absatz 3 BGB. Es ist allerdings nur möglich auf das Widerrufsrecht zu verzichten, wenn man dies auch aktiv tut.

Ich gehe davon aus, dass Sie bei Vertragsschluss einen Haken setzen mussten und einverstanden waren, dass Sie auf das Widerrufsrecht verzichten. Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Vermutung zutreffend ist. Dies ist allerdings rechtlich kritisch zu sehen, da Sie wohl keine andere Möglichkeit hatten den Vertrag zu schließen. Sie mussten auf das Widerrufsrecht verzichten. Die Verbraucherzentrale sieht diese Vorgehensweise als nicht rechtens an. Dies wurde vor allem auch im Zusammenhang mit der Seite diskutiert.

Urteile zu diesem Thema finden sich aber nur schwer, da diese Unternehmen im Allgemeinen nicht klagen und lediglich versuchen durch Drohen mit Schufaeinträgen und Kontopfändungen den Vertragspartner zur Zahlung zu veranlassen.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie rechtsschutzversichert sind, würde ich nicht bezahlen und im Streitfall die Sache endgültig von einem Gericht klären lassen. Meiner Meinung nach ist die Vorgehensweise nicht rechtens und Ihr Widerruf müsste angenommen werden.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Ausübung des Widerrufs nachweisen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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