Kauf eines Gebrauchtwagens - Kilometerstand entspricht nicht dem Kaufvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Juli 2010 bei einem Vertragshändler einen gebrauchten Wagen gekauft (teilweise angezahlt, den Rest Finanziert).
Erst ein paar Tage nachdem ich Fahrzeug abgeholt hatte, habe ich gemerkt das der KM-Stand schon 50.000 und nicht wie im Kaufvertrag 25.000 festgehalten betrug.
Ich habe den Händler darauf aufmerksam gemacht und er versprach, mir ein identisches Fahrzeug mit dem richtigen Km-Stand zu besorgen.
Bis jetzt habe ich das Fahrzeug noch nicht bekommen und der Händler verschiebt die Übergabe weiterhin mit immer neuen Ausreden.
Das Fahrzeug mit der 50.000 km Laufleistung benutze ich weiterhin.
Da ich selbstständig bin, habe ich durch die ständigen Termine bei diesem Händler auch einen Verdienstausfall.
Auch kann ich das Auto innen nicht so umbauen wie ich es möchte, was meine Arbeit erschwert.

Wie soll ich vorgehen?
Besteht die Chance den Kauf Rückgängig zu machen und ich meine Anzahlung, die bisher gezahlten Raten und eventuell meinen entstandenen Verdienstausfall zurück bekomme?

Antwort des Anwalts

Frage 1.: Besteht die Chance den Kauf Rückgängig zu machen und ich meine Anzahlung, die bisher gezahlten Raten?

Antwort: Die erhebliche Abweichung der im Kaufvertrag vereinbarten Laufleistung von der tatsächlichen stellt einen erheblichen Mangel i.S.v. § 434 BGB dar. Sie haben damit quasi zwei Möglichkeiten:

  1. Zum einen können Sie Nacherfüllung nach § 437 Nr. 1 BGB verlangen. Nacherfüllung bedeutet Umtausch oder Beseitigung des Mangels durch Reparatur. Letzteres scheidet aus. Mit einem Umtausch haben Sie sich praktisch bereits einverstanden erklärt. Sie könnten nunmehr dem Verkäufer zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs mit 25.000 km eine Nachfrist setzen und bei fruchtlosem Ablauf der Frist nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall würden Sie Ihre geleisteten Zahlungen zurückerhalten und müssten das erhaltene Fahrzeug an den Händler zurückgeben. Der Nachteil besteht bei dieser Variante darin, dass Sie bei Nacherfüllung innerhalb der von Ihnen zu setzenden Frist an den Vertrag gebunden wären.

  2. Die zweite Möglichkeit besteht in der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB. Eine Täuschung über wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstands liegt vor bei unzutreffenden Angaben über die Kilometerlaufleistung eines gebrauchten Kfz, vgl. BGH NJW 1960, 237 f; OLG Köln NJW-RR 1988, 1136. Damit liegen die Voraussetzungen vor, sodass Sie den Vertrag anfechten können mit der Folge der Nichtigkeit des Kaufvertrages. Sie können damit Ihre bisherigen Zahlungen gem. § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung heraus verlangen.

Frage 2.: ...und eventuell meinen entstandenen Verdienstausfall zurück bekomme?

Antwort: Daneben hat der Verkäufer nach § 280 Abs. 1 BGB gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Zu Ihrem Schaden gehören z.B. Anwaltskosten, sofern Sie einen Anwalt mit der Abwicklung beauftragen. Grundsätzlich können Sie als Schadensposten zwar auch Verdienstausfall beanspruchen. Dieser dürfte jedoch kaum nachweisbar sein, da Sie ja von Anfang an das Ihnen überlassene Fahrzeug nutzen konnten und Ihnen insoweit kein Schaden entstanden sein dürfte. Reine Unannehmlichkeiten sind nicht ersatzfähig. Allerdings kämmen evtl. Anmeldekosten hinzu, falls Sie das Fahrzeug bereits auf sich zugelassen haben.

Frage 3.: Wie soll ich vorgehen?

Antwort: Sie sollten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Kaufpreis zurückfordern sowie die obigen Schadensposten geltend machen. Ggf. wäre die Beauftragung eines Anwalts sinnvoll, um Ihrem Begehren hinreichend Nachdruck zu geben. Denn auf Grund Ihrer Schilderung scheint der Händler Ihr Anliegen nicht so recht ernst zu nehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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