Anwaltshonorar - Wann verjähren die Ansprüche der Rechtsanwälte?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Juni 2003 konsultierte ich einen Rechtsanwalt um ein Mahnverfahren gegen einen ehemaligen Kunden einzuleiten. Dies zog sich dann hin bis Juni 2004 als mir dann vom Rechtsanwalt mitgeteilt wurde, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte, da ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Daraufhin hörte ich von dem Rechtsanwalt nichts mehr, bis Dezember 2010, als mir ein Mahnbescheid für einen Betrag von ca. 330 EUR zugestellt wurde. Es erfolgte Widerspruch und ich forderte den Rechtsanwalt auf, mir die entsprechenden Rechnungen erneut zuschicken da ich bis dato keine von ihm bekommen hatte. Dies erfolgte mit Post vom 22.12.2010. Hier tauchten auch eine Rechnung vom 02.02.2009, eine Zahlungserinnerung vom 23.02.2009 und eine 2. Zahlungserinnerung vom 22.05.2009 auf, die mir nie zugestellt wurden. In den beigefügten Abschriften aus der Akte war der letzte Eintrag eine Telefonnotiz zur Akte vom 03.11.2008:

Anrufer: Frau bitte eintragen
Notiztext: Angelegenheit soll abgerechnet werden. Insolvenzverfahren!
Anruf aufgenommen von ......

Dieser Anruf fand von meiner Seite nie statt!

Mit Brief vom 22.12.2010 wird mir angeboten, sollte ich denn Rechnungsbetrag zzgl. 23.00 EUR und 5 EUR Mahnkosten bis zum 31.01.2011 überweisen, werde die Angelegenheit eingestellt und nicht weiter verfolgt.

Nun meine Frage:
Ist der Anspruch des Rechtsanwaltes nicht verjährt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

es steht fest, dass Ihr Auftrag an die RA-Kanzlei mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens am 18.05.2004 beendet war. Für die Kanzlei bestand danach kein Handlungsbedarf und auch kein Auftrag mehr durch Sie. Dies hat zur Folge, dass das angefallene Anwaltshonorar spätestens in 2004 fällig war. Damit begann am 31.12.2004 die Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB zu laufen und endete am 31.12.2007. Damit war und ist der Anspruch seit 01.01.2008 verjährt. Um die Verjährungsfrist zu hemmen, hätte die Kanzlei spätestens am 31.12.2007 einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage bei Gericht einreichen müssen.

Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen müssen (Formular zum ankreuzen ist dem MB beigefügt: Sie widersprechen dem Anspruch insgesamt.), da anderenfalls Vollstreckungsbescheid ergeht. Die Frist beginnt mit der Zustellung (Datum auf dem gelben Briefumschlag). Sollte die Kanzlei das streitige Verfahren durchführen, besteht Ihre Klageerwiderung nur aus einem Satz: Ich erhebe die Einrede der Verjährung!

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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