Abofallen im Internet und Mahnungen von Inkassounternehmen

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Leider bin auch ich auf die Fa. XY aus E., die eine Routenplanung im Internet anbietet, hereingefallen.
-nach "Anmeldung" am nächsten Tag per Fax widerrufen und versucht dort anzurufen/ 14.5.2010 und 20.5. Am 8.6. und 10.6. per E-mail widerrufen Jeweils keine Antwort erhalten.

  • per E-mail am 7.6. und 21.6. Zahlungsaufforderungen erhalten
  • habe mich im Internet bei der Verbraucherzentrale informiert und wie empfohlen nicht mehr reagiert.
    -letzte Mahnung, schriftlich am 9.8. erhalten(mit Datum vom 3.8.) mit der Aufforderung 101,00 € bis zum 10.8. auf das angegebene Konto einzuzahlen.
    -heute, am 15.9.: Schreiben von einem Inkassounternehmen: ges. 153,18 € zu zahlen bis 21.9.2010
    Was kann/muss ich jetzt tun?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

um es vorwegzunehmen: Ich rate Ihnen an, die Forderung, die mittlerweile durch das beauftragte Inkassobüro angemahnt wird, nicht zu begleichen.
Nach Ihren Schilderungen sind Sie in eine sog. Internet-Vertragsfalle geraten. Hierbei handelt es sich um unseriöse Unternehmen, die in betrügerischer Absicht persönliche Daten von Internetnutzern erschleichen und dann mit technischen Tricks oder unklaren Textgestaltungen einen vermeintlichen Vertragsschluss per Mausklick des Internetnutzers herbeiführen.

Ein wirksamer Vertragsschluss via Internet muss grundsätzlich von dem anbietenden Unternehmen nachgewiesen werden. Der Betreiber der Internetseite muss einen Nachweis dafür erbringen, dass von Ihrem PC aus – mit anzugebender IP-Adresse - durch entsprechende Klicks auf der Seite ein näher zu bezeichnendes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Zu berücksichtigen ist: Der Abschluss durch dritte Personen kann hierbei schon ausreichend sein, auch wenn der Inhaber und Nutzer des PCs hiervon nichts weiß.

Die gleiche Nachweispflicht gilt auch für die gesetzmäßige Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 312 d BGB, über das vor Vertragsschluss wirksam belehrt werden muss. Auch das muss der Seitenbetreiber einwandfrei nachweisen. Unseriöse Unternehmen behaupten regelmäßig, man habe per Mausklick auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Juristisch ist das aber nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen überhaupt möglich. Weiter wird auch in den AGB`s der Seitenbetreiber gerne nur im Kleingedruckten auf die Vergütungspflicht für eine vermeintlich erbrachte oder zu erbringende Leistung hingewiesen. Auch diese Praxis ist bereits von vielen Gerichten als vertrags- und auch wettbewerbswidrig bewertet worden. Selbst wenn vielleicht in Ihrem Fall der Seitenbetreiber auf eine Vergütungspflicht deutlich genug hingewiesen hat, so bleibt natürlich in erster Linie die Nachweispflicht des Seitenbetreibers in Bezug auf ein wirksames Vertragsverhältnis. Ich vermute, dass Sie zwar die Internetseite besucht haben, Ihnen aber die Inanspruchnahme einer vergütungspflichtigen Leistung gar nicht bewusst ist.

Wie sich der Seitenbetreiber der Internetseite xy.de, die Fa. XY. GmbH weiter verhalten wird, kann ich natürlich nicht genau vorhersehen. Es dürfte aber eher unwahrscheinlich sein, dass sie die vermeintliche Forderung auch gerichtlich durchsetzen wird oder kann. Verschiedene Verbraucherzentralen stufen Internetseitenbetreiber, die eine Vergütungspflicht nicht hinreichend genug kenntlich machen, als unseriös ein. Sie halten die Gestaltung der Seiten für rechtswidrig. Im Internet werden die Angebote der XY GmbH oder vergleichbare Seiten unter der Rubrik „Abzocke“ behandelt.

Wenn es sich es tatsächlich um ein unseriöses Unternehmen handelt, wovon vermutlich auszugehen ist, wird es erfahrungsgemäß irgendwann die per Rechnung erhobene Forderung nicht mehr weiterverfolgen.

Da sie selbst bereits widerrufen haben, dürfte ein erneutes eigenes Schreiben wahrscheinlich keinen Sinn machen, weil auch dies dann nicht beantwortet wird.

Sollten Ihnen etwaige weitere Mahnungen oder Aufforderungen des Inkassobüros aber zu viel werden, kann auch die Beauftragung eines Anwaltes vor Ort ggfls. helfen, der die Forderung schriftlich gegenüber der XYGmbH und dem Inkassobüro zurückweist. Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, entstehen Ihnen aber Kosten, deren Erstattung wahrscheinlich nicht durchsetzbar sein wird. Spätestens nach Zustellung eines wider Erwarten beantragten Mahnbescheids empfehle ich Ihnen eine anwaltliche Beauftragung.

Eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht ist ebenfalls möglich. Wenn schon mehrere Anzeigen erstattet wurden, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das von Ihnen angestrengte Verfahren wegen einer Vielzahl von Fällen gem. § 154 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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