Streit mit der Kfz-Werkstatt aufgrund von Überlagerungskosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Streitfall mit einer Kfz-Werkstatt- Es geht um Überlagerungskosten.

Die Überlagerungskosten habe ich selbst zu verantworten - dieses möchte ich daher
vorerst nicht anfechten. Diese sind allerdings auch dadurch entstanden, das die Kfz-Werkstatt
einen mündlich vereinbarten Termin nicht eingehalten hat. Als ich letztes Jahr mein Fahrzeug bei der Kfz-Werkstatt zwecks Reifenwechsel abgeben wollte, war dieser Termin nicht im Computer eingetragen. Daraufhin habe ich den Laden verärgert verlassen und die Angelegenheit "schleifen" lassen.

Diese Jahr habe ich mir die Reifen von der Kfz-Werkstatt wechseln lassen - ein Rechnungsposten war die Überlagerungsgebühr. Da ich Stammkunde bei der Werkstatt bin, habe ich nach einer Kulanzmöglichkeit gefragt. Das Angebot des Kassierers erschien mir zu gering. Daher habe ichden neuen Lieferauftrag/Rechnung mit der

  • neuen Lagergebühr für die Sommerreifen
  • Montage
  • Überlagerungsgebühr

mit dem Schriftzug "unter Vorbehalt" unterschrieben.

Gestern den 22.12.2010 hatte ich ein Gespräch mit dem Filialleiter - er zeigte sich sehr
hochgesteckt und nicht kulant - auch das Beschwerdemanagement von der Kfz-Werkstatt, das ich kontaktierte, hat sich noch nicht gemeldet.

Wie auch immer diese Angelegenheit enden wird, kann ich von dem neu geschlossenen Vertrag der die Neueinlagerung einschließt zurücktreten?

Dieser wurde am 20.12 wie schon erwähnt mit dem Schriftzug "unter Vorbehalt" abgeschlossen, wenn ja, was für eine Frist muss ich dafür einhalten etc.?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ob ein Vertrag mit dem Zusatz ...unter Vorbehalt... rechtliche Wirkung entfalten kann, hängt davon ab, ob erkennbar ist, dass sich der Unterzeichner rechtlich binden wollte. Ein Vertrag kommt erst mit der Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen müssen dabei zum Ausdruck bringen, dass man sich rechtlich binden wolle. Gemäß § 116 Satz 2 BGB ist ein Willenserklärung nichtig, wenn diese unter Vorbehalt abgegeben wird und der andere diesen Vorbehalt kennt. Die Vorschrift gilt jedoch nur für einen geheimen, also nicht geäußerten Vorbehalt. In Ihrem Fall wurde jedoch der Vorbehalt ausdrücklich Bestandteil des Vertragsformulars für die neue Einlagerung. Nicht von § 116 BGB erfasst ist der Fall des sog offenen Vorbehalts. Bei diesem Vorbehalt kann das Erklärte zwar gewollt, aber mit einer Einschränkung versehen sein (z.B. Rücktrittsvorbehalt); hier ist die Willenserklärung mit der Einschränkung gültig. Allerdings haben Sie den Inhalt Ihres Vorbehalts mit keiner Silbe erklärt bzw. offen gelassen. Ergibt sich aber aus dem offenen Vorbehalt, dass der Erklärende die Wirkungen der Willenserklärung gar nicht gelten lassen will, so liegt erkennbar keine wirksame Willenserklärung vor. Damit ist ein neuer Vertrag über die Einlagerung (zunächst) nicht zustande gekommen. All dies bezieht sich nur auf die Einlagerung der Sommerreifen, nicht auf Ihre übrigen Rechtsgeschäfte wie das Auswechseln der Räder etc. Da Sie Ihre Sommerreifen bei der Kfz-Werkstatt gelassen haben, ohne einen wirksamen Vertrag geschlossen zu haben, könnte sich das Szenario des vergangenen Jahres wiederholen. Auch wenn kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, können Sie natürlich nicht mit einer unentgeltlichen Einlagerung Ihrer Sommerreifen rechnen.

Im Ergebnis sollten Sie zeitnah eine Klärung herbeiführen, d.h. entweder einen vorbehaltlosen Vertrag schließen oder die Sommerreifen abholen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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