Verkehrsunfall mit Sommerreifen im Winter - Zahlt die Versicherung trotzdem?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am heutigen Tage habe ich ein Verkehrsunfall gehabt. Die Straße war schneebedeckt. Ich fuhr innerorts mit ca. 20 km/h. Unmittelbar vor mir bog ein entgegenkommender LKW nach links ab und nahm mir die Vorfahrt. Der LKW Fahrer hat sich sofort für seinen Fahrfehler entschuldigt und gesagt er hätte mich übersehen. Deshalb habe ich auf Feststellung von Zeugen verzichtet.
Die hinzugezogene Polizei erkannte diesen Sachverhalt („klassischer Vorfahrtsfehler“). Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle, stellte die Polizei fest, dass mein Fahrzeug noch nicht auf meinen jetzigen Wohnsitz umgemeldet ist. Des Weiteren stellte die Polizei fest, dass mein Fahrzeug noch mit Sommerreifen ausgerüstet ist. Darüber hinaus ist mein Fahrzeug TÜV10/2010 abgelaufen (TÜV Prüfbericht vom 15.12.2010 liegt mir vor). Der abgelaufene TÜV wurde von der Polizei nicht erkannt.
Wie wahrscheinlich ist es, dass die gegnerische Versicherung meinen wirtschaftlichen Totalschaden bezahlt? Bj.1995, Zeitwert ca. 1000 Euro.
Habe ich durch die Sommerbereifung automatisch eine Mitschuld am Unfall?

Der Schaden am LKW: Unterfahrschutz deformiert, Tank deformiert und ausgelaufen, Feuerwehreinsatz, Abschleppkosten usw. Wie sollte ich mich weiter verhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zur Problematik des Winterreifens s.u.; die TÜV-Überschreitung dürfte nicht ins Gewicht fallen, da Sie nach der Untersuchung vom 15.12.2010 zwar noch Mängel am Fahrzeug hatten (vermutlich), das Fahrzeug offensichtlich jedoch als verkehrssicher für den Verkehr vom Prüfer zugelassen wurde. Insofern spricht nichts dagegen, wenn Sie Ihren Schaden zu 100 % bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Sie selbst sind nicht verpflichtet, dabei auf Ihre winteruntaugliche Bereifung hinzuweisen. Bemerkt die Versicherung dies, etwa weil der eigene VN es in seinem Fragebogen angibt oder die Versicherung das Unfallprotokoll einsieht, müssen Sie mit einer Quote rechnen.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland zwar (noch) nicht. Die Straßenverkehrsordnung schreibt in der seit Mai dieses Jahres in Kraft getretenen Winterreifen-Verordnung vor, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage (§ 2 Abs. 3 a StVO). Bleibt ein Fahrzeug mit Sommerreifen liegen und behindert es dadurch den Verkehr oder kommt es wegen unzureichender Bereifung zu einem Unfall, droht neben einer Geldbuße von 40 Euro ein Punkt in Flensburg. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass Sie und Ihr Unfallgegner einen Bußgeldbescheid erhalten, mit jeweils unterschiedlicher Begründung. Was die Haftung angeht, liegt zwar bei Ihrem Unfallgegner die alleinige Verursachung und damit die Hauptschuld. Es kann jedoch ohne weiteres vermutet werden, dass Sie Ihr Fahrzeug evtl. noch rechtzeitig vor dem Zusammenstoß hätten zum Stillstand bringen und damit den VU verhindern können, wäre Ihr Fahrzeug winterbereift gewesen. Inwieweit Ihr Mitverschulden reicht ist Tatfrage und kann mit den mitgeteilten Anhaltspunkten von hier aus nicht abschließend beantwortet werden. Denkbar wäre eine 70/30 oder 60/40 Haftung zu Ihren Gunsten.

Hinweis: Wäre die Straße bereits abgetaut und weder mit Schnee oder Matsch bedeckt gewesen, könnte die Versicherung keine Quote bilden und müsste voll haften. Gleiches gilt bei Schnee mit Winterbereifung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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