Partnervermittlung im Internet - Trotz Kündigung eine Rechnung bekommen

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.04.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Partnervermittlung, wo ich nicht mehr angemeldet bin, da ich sie im April 2010 gekündigt habe, möchte jetzt trotzdem einen Betrag von mir haben.
Die Firma heißt XY.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Sie sind zur Zahlung des Rechnungsbetrages i. H. v. 57,99 Euro verpflichtet, wenn ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist.

Fraglich ist dabei insoweit, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sein kann. Ein Vertrag könnte tatsächlich auch durch bloße Nutzung des Internets zustande kommen; eine Schriftlichkeit ist nicht erforderlich. Fraglich ist hier aber insbesondere, ob Sie über die mit Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten hinreichend aufgeklärt worden sind oder ob hier auf Grund eines so genannten Dissenses gar kein Vertrag zu Stande gekommen ist.

Maßgeblich ist, dass sich beide Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages, hier also bei der Eintragung Ihrer Daten, wie Adresse, E-Mail-Adresse, Name etc., einig darüber waren, dass diese angebotene Leistung entgeltpflichtig ist. An der Vereinbarung einer Entgeltpflichtigkeit als vereinbarte Gegenleistung, bestehen erhebliche Zweifel. Nach der Rechtssprechung muss die Gegenleistung, hier also die vereinbarte Vergütung, deutlich hervorgehoben werden. Die Seite www.xy.de ist so aufgebaut, dass sie vom Aufbau und von der Übersicht her, zunächst den Eindruck erweckt, sie sei eine kostenfreie Serviceleistung, die beispielsweise über eine Werbeschaltung refinanziert wird. Ein Hinweis auf entstehende Kosten ist nicht ersichtlich, weder im Anmeldefenster, noch im fortfolgenden Websitenverlauf. Im Übrigen muss auch in den AGB die Entgeltpflichtigkeit ganz besonders hervorgehoben sein.

Der Verbraucher wird durch die Gestaltung dieser Informationen überrascht.

Nach alldem dürfte schon gar kein Vertrag zu Stande gekommen sein.

Darüber hinaus haben Sie den Vertrag gekündigt. Eine weitere Gegenleistung könnte also selbst dann, wenn man den Vertrag als wirksam geschlossen betrachten wollen würde, nicht gefordert werden.

Erfahrungsgemäß werden Firmen wie die „ XY“ nicht den Weg vor die Gerichte wagen, da in den Verfahren Niederlagen drohen werden.

Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, die Leistung auf die Rechnung zu verweigern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice