Arbeitsunfähigkeit wurde in der Reha-Zeit festgestellt. Muss das Arbeitsverhältnis noch separat gekündigt werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Name ist Fr. S. und ich bin 53 Jahre alt. Ich arbeite seit dem 1.12.1983 in einem Pflegeheim, bin aber schon etwas über 1 Jahr arbeitsunfähig. In dieser Zeit war ich 5 Wochen zur Reha und wurde als arbeitsunfähig für diesen Beruf entlassen. Mir wurde gesagt ich brauche nicht zu kündigen sondern kann das Arbeitsverhältnis ruhen lassen. Man könnte aber auch ein Aufhebungsvertrag machen und Abfindung verlangen. Sind diese Informationen richtig und wenn ja, muss sich der Arbeitgeber darauf einlassen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

die Aussagen Ihres Rehaträgers sind nur zum Teil zutreffend.
Richtig ist, dass Ihr derzeit bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Träger des Pflegeheims -unabhängig von der Länge der Rehamaßnahme sowie Ihrer Arbeitsunfähigkeit- grundsätzlich so lange weiterbesteht bis eine Vertragspartei, also Sie bzw. Ihr Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis kündigt oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag, beendet wird.
Während der Rehamaßnahme ruht Ihr Arbeitsverhältnis in der Tat. Insofern ist die Aussage des Maßnahmeträgers zutreffend. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis hat u.a. zur Folge, dass die ansonsten bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten sowohl für den Arbeitnehmer (z.B Erbingung der Arbeitsleistung) als auch für den Arbeitgeber (z.B. Lohnzahlungspflicht) nicht gelten.
Soweit Sie, sehr geehrte Mandantin, derzeit Krankengeld beziehen sollten, ist diese Zahlung grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb einer Dreijahresfrist begrenzt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über die maximale Dauer von gewährtem Krankengeld hinausgehen, besteht die Möglichkeit, die Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu prüfen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird von der Deutsche Rentenversicherung gewährt. In diesem Zusammenhang dürfte Ihr Alter (Geburt vor 1961) von gewissem Vorteil sein, weil Sie bezüglich bestimmter nachteiliger gesetzlicher Veränderungen in den letzten Jahren geschützt sind (u.a. Berufsschutz).
Soweit Sie ggf. die Voraussetzungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllen und eine solche beziehen sollten, käme es in Bezug auf Ihr Arbeitsverhältnis wohl darauf an, ob Sie eine volle oder nur eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen würden. Im letzteren Fall wäre Ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiterhin als ruhend anzusehen. Sie könnten daher nach einer eventuellen Genesung wieder eine Beschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber verlangen (sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt hat).
Soweit Sie, z.B. aufgrund der Diagnose des Maßnahmeträgers, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beenden wollen, sollten Sie folgende Dinge beachten.
Von einer sogenannten Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses kann man eigentlich nur abraten. Die Eigenkündigung führt grundsätzlich immer zu Nachteilen, weil damit zu rechnen ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen wird. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Bundesagentur Ihre Erkrankung als wichtigen Grund für die Kündigung ansehen würde bzw. geklärt ist, von welcher Stelle Sie zukünftig Zahlungen erhalten.
Eine Aufhebungsvereinbarung, ggf. in Verbindung mit einer Abfindung, macht eigentlich auch nur dann Sinn, wenn die weitere Einkünftesituation geregelt ist. Hierzu bietet sich in Ihrem Fall, sehr geehrte Frau Scholz, meines Erachtens durchaus an, die Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Deutsche Rentenversicherung ist dezentral organisiert. Eine Beratungsmöglichkeit in Ihrer Nähe sollte daher gegeben sein.
Um auf Ihre Frage nach einer Abfindung zu antworten teile ich Ihnen mit, dass die Aussage, wonach der Arbeitgeber grundsätzlich immer verpflichtet ist eine Abfindung zu zahlen, nicht richtig ist. Einen allgemeinen Abfindungsanspruch gibt es nur in wenigen, ausdrücklich festgelegten Fällen. So kann eine Abfindung z.B. aufgrund eines Sozialplanes oder eines arbeitsgerichtlichen Gerichtsurteils begehrt werden.
In der Praxis kommt es ansonsten durchaus häufig dann zu einer Abfindungszahlung, wenn der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und vor dem Arbeitsgericht ein entsprechender Abfindungsvergleich geschlossen wird.
Nach dem Vorgenannten sollten Sie daher zunächst grundsätzlich nicht von einem Abfindungsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber ausgehen. Andererseits kann es aber für den einen oder anderen Arbeitgeber durchaus Sinn machen, eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung anzustreben. Letztlich müssen die Regelungen einer Aufhebungsvereinbarung – insbesondere aus Sicht des Arbeitnehmers –genau geprüft und abgewogen werden. In diesem Zusammenhang ist vor allen Dingen darauf zu achten, dass der zukünftige Status und die Einnahmesituation des Arbeitnehmers rechtssicher geklärt sind. Hierbei ist besonders auf die rentenrechtlichen Fragestellungen zu achten.
Für den Fall einer Aufhebungsvereinbarung sollten Sie vor der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung durchaus daran denken, das Schreiben rechtlich prüfen zu lassen. Hierbei lassen sich unter Umständen Dinge vermeiden, die nicht nur in finanzieller Hinsicht erhebliche Folgen haben können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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