Filesharing und damit verbundene Kosten wegen Urheberrechtsverletzungen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit Datum 30.11.10 erhielt ich ein Schreiben der Kanzlei N.:
"Firma L. wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke"...

"Gegenstand unserer Beauftragung ist die im Rahmen des Netzwerkes B., einer sog. Internet-Tauschbörse, über Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk "XY" an welchem unsere Mandantin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte hat." ... "Datum:09.10.2010 Uhrzeit: 23:16:11 Uhr"

Bis 10.12.10 eingehend verlangt die Kanzlei eine Unterlassungserklärung, außerdem einen Pauschalbetrag von 815 €.

Wenn diese Urheberrechtsverletzung über meinen Anschluss erfolgt ist, war dies wohl einer meiner erwachsenen Söhne oder einer ihrer Freunde.
Was raten Sie, auch angesichts der knappen Zeit?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

die Kanzlei N. u.a. ist hinlänglich bekannt im Rahmen des Abmahngeschäfts, bei dem sich seit Jahren die Frage stellt, ob es den Betreibern tatsächlich um den Urheberschutz geht oder ob nicht vielmehr nur abgemahnt wurde, um Abmahnkosten entstehen zu lassen und zu beanspruchen. In der Vergangenheit wurden viele private Internetnutzer auch wegen geringer Urheberrechtsverletzungen mit Kosten konfrontiert, die oft mehr als unverhältnismäßig waren. Diesen Problemen ist nun mit dem neu eingeführten § 97a Abs. 2 UrhG entgegengetreten worden. Dieser regelt nämlich, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.

Ich gehe davon aus, dass der behauptete Verstoß in Ihrem Fall zumindest dem Grunde nach zutreffend ist und Sie bzw. eines Ihrer Kinder mit dem angegebenen Filmwerk an der Tauschbörse teilgenommen haben. Dafür spricht zumindest Ihre Ermittlung über die IP-Adresse. Zwar wird hier in der (insgesamt als ausgesprochen widersprüchlich und uneinheitlich anzusehenden) Rechtsprechung durchaus vertreten, dass mit der Ermittlung der IP-Adresse noch nicht gesagt ist, dass auch der Inhaber den Urheberrechtsverstoß begangen haben muss. Möglich ist stets die Nutzung Dritter (bei unverschlüsseltem WLAN) oder Haushaltsangehöriger wie z.B. nicht geschäftsfähige minderjährige Kinder. Im letzteren Fall sind Abmahnprozesse auch schon zugunsten der Abgemahnten ausgegangen. Dies wäre in Ihrem Fall zu prüfen, sofern Ihr (erwachsener) Sohn in entsprechendem Alter ist. Allerdings hat der BGH unlängst klargestellt, dass der Inhaber eines Anschlusses als Verantwortlicher herangezogen werden kann, da es ihm obliegt, technisch mögliche Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch durch Dritte, auch durch eigene Kinder, zu verhindern. Der Anschlussinhaber wird demnach nicht als Handelnder, sondern als Inhaber und Nutzer des Anschlusses nebst PC zur Verantwortung gezogen. Der Kostenerstattungsanspruch eines Abmahnenden in urheberrechtlichen Angelegenheiten wird mithin in bestimmten Fällen auf 100,00 Euro beschränkt. Dies gilt allerdings nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Urheberrechtsverletzungen von gewerblichen Anbietern sind also ausgenommen. Zudem gilt der § 97a Abs. 2 UrhG nur für die erstmalige Abmahnung. Lässt sich der Abgemahnte also weitere Verstöße zu Schulden kommen, kann er nicht mehr von dieser Regelung profitieren. Ganz entscheidend dürfte zudem die Einschränkung sein, dass der Kostenerstattungsanspruch nur dann auf 100 Euro beschränkt ist, wenn ein einfach gelagerter Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen vorliegt. Fraglich ist also, was genau unter einem einfach gelagerten Fall und einer nur unerheblichen Rechtsverletzung zu verstehen ist. Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. An dieser Stelle versuchen die Anwälte auch anzusetzen, indem Sie Ihren Verstoß zum einen aufbauschen und zum anderen die Rechtsprechung sehr einseitig wiedergeben. Normalerweise dürfte bei Angeboten in Tauschbörsen immer ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Dies zeigt sich schon an den Massenverfahren (mehrere Tausend Abmahnungen einer einzigen Kanzlei) mit standardisierten Schreiben, die kaum individuelle Züge aufweisen. In Ihrem Fall zeigt sich dies deutlich.

Weiter ist fraglich, ob das Angebot in Tauschbörsen als im geschäftlichen Verkehr anzusehen ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass ein Endverbraucher sich das Album, Film oder Spiel heruntergeladen hat, um es privat zu konsumieren. Eine solche Handlung ist aber gerade als üblicher Konsum anzusehen, der nicht als gewerblich gewertet werden muss. Von einem nachhaltigen Handeln kann beim Tausch eines Filmes ohnehin keine Rede sein. Zweifels ohne handeln Filesharer nur selten gutgläubig. Vielen ist bewusst, dass sie mit ihrer Handlung Urheberrechte Dritter verletzen. Solange sich dieses Handeln aber im üblichen privaten Rahmen bewegt, darf nicht von einem gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden. Hier wäre demnach zu prüfen, in welchem Umfang Sie an den behaupteten Tauschgeschäften tatsächlich (nachweisbar!) teilgenommen haben. Wie oben bereits dargelegt, gibt es keine verlässliche höchstrichterliche Rechtsprechung, da diese Fälle zumeist in den unteren Instanzen erledigt werden und es dabei stets auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Im Ergebnis ist Ihnen deshalb weder zu empfehlen, vollständig auf die Forderungen einzugehen noch diese gänzlich abzulehnen. Nach meinem Dafürhalten kann es bei den vorhandenen Unwägbarkeiten nur um eine Art Schadensbegrenzung gehen. Folgendes wäre denkbar: Sie geben die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in geänderter Form vorsorglich ab, um damit bereits ein drohendes und vor allem kostenintensives Klageverfahren abzuwenden. Natürlich muss zumindest das Kostenanerkenntnis herausgestrichen werden. Sodann geht es nur noch um den Schadensersatz (Pauschalbetrag) und die Anwaltskosten. Der Schadensersatzanspruch ist zweifelhaft, da er nicht bestimmbar ist. Firma L. kann nicht nachweisen, dass ein Schaden gerade in dieser Höhe entstanden ist. Sie sollten konkrete Nachweise fordern. Es ist durchaus fraglich, ob die Kanzlei bei diesem Massengeschäft bereit und in der Lage ist, stets ein Klageverfahren durchzuführen. Sie sollten daher hinsichtlich der Anwaltskosten etwas anbieten. Denkbar wäre bei obigem Standpunkt die Zahlung von 100,00 Euro gem. § 97a Abs. 2 UrhG. Beides ohne Schadensersatz.

In den hier vertretenen vergleichbaren Fällen konnten bislang Klageverfahren bzw. einstweilige Verfügungsverfahren vermieden werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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