Nutzung der ehelichen Wohnung bei Getrenntleben

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau hat sich vor 3 Monaten von mir getrennt und ist mit zwei Kindern in einen anderen Ort gezogen. Wir sind noch nicht geschieden. Meine Frau und die Kinder leben in einer Mietwohnung und sind auch dort gemeldet. Ich wohne mit unserem dritten Kind weiter in unserem gemeinsamen Haus (gemeinsames Eigentum meiner Frau und mir). Sämtliche Unterhaltskosten (für das Haus) inklusive Darlehen werden von mir getragen. Auf meine Frage, wann sie (meine Frau) den Hausschlüssel zurückgeben wolle, bekam ich die Antwort: Gar nicht, das Haus gehört mir ja zur Hälfte. Meine Frage lautet: Darf das meine Frau bzw. habe ich das Recht das Schloss auszutauschen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

§ 1361 b BGB regelt die Nutzung der ehelichen Wohnung bei Getrenntleben.

"1361b BGB - Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat."

Sie dürfen die Schlösser der ehelichen Wohnung somit austauschen, wenn Ihnen die Wohnung vom Gericht zugewiesen wurde oder wenn Ihre Ehefrau die Wohnung aufgegeben hat. Gemäß § 1361b Abs. 4 BGB wird dies vermutet, wenn Sie 6 Monate lang nicht zurückkehrt.
Des Weiteren kann Sie die Wohnung selbstverständlich auch vorher aktiv aufgeben. Dies ist der Fall wenn Sie sagt, dass sie nicht mehr zurückkehren wird und alle persönlichen Dinge aus dem gemeinsamen Haus entfernt hat. Im Streitfall müssten Sie dies aber nachweisen.
Ihre Ehefrau könnte dann, da Sie ja in ihrem Miteigentum wohnen, einen Nutzungsersatz (Miete) von Ihnen verlangen. Das Verhältnis ist dann ähnlich einem Mieter/Vermieter Verhältnis. Der Vermieter darf auch nicht einfach den Schlüssel der Mietwohnung behalten.
Solange Ihre Frau das Haus aber nicht an Sie überlassen hat, dürfen Sie die Schlösser nicht austauschen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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