Ist der Widerspruch gegen einen Erbschein wirksam?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind 5 Erben, es wurde ein gemeinsamer Erbschein beantragt, dem von 2 Geschwistern innerhalb der 3 Wochenfrist widersprochen worden ist.

Die Bank benötigt einen Erbschein und die 5 Unterschriften.

Der Grund des Einspruchs: Sie wollen zuerst alle 5 Unterschriften bei der Bank, dann den Erbschein unterschreiben.

Frage: Kommen die 2 Geschwister mit dem Einspruch durch. wie geht es nach dem Einspruch weiter und wer trägt die Kosten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ein Einspruch gegen einen Erbschein macht nur dann Sinn, wenn es konkrete, anhand von Urkunden oder Zeugen nachweisbare Einwendungen gegen die Feststellungen des Erbscheins als Solchem gibt: Dies ist, soweit ich Ihrer Schilderung entnehmen kann, hier nicht der Fall. Der hier offensichtlich erteilte gemeinschaftliche Erbschein an 5 Geschwister zu gleichen Teilen ist ja faktisch richtig - ein Einspruch nur wegen gewünschter vorheriger Unterschriften bei der Bank ist sinnlos und daher zu verwerfen.

Unabgängig von diesem Ergebnis sind die Kosten des Erbscheinsverfahrens grundsätzlich von den Miterben gemeinschaftlich zu tragen. Wenn der Einspruch wie hier von vornherein völlig unbegründet war und willkürlich, können Sie die Kosten für das Einspruchsverfahren ( nicht für den Erbschein an sich!) ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Klage in Nachhinein gegen die einspruchsführenden Schwestern geltend machen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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