Ausbildungsunterhalt für volljähriges Kind nach zweimaligem Ausbildungsabbruch

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter (23 Jahre) wohnt in einer eigenen Wohnung. Sie hat selbst ein Kind und bezog bisher Hartz 4. Ich selbst brauchte keine Zahlungen mehr zu leisten.

Sie beginnt jetzt eine neue Ausbildung (zwei Ausbildungen wurden bisher vorzeitig abgebrochen). Sie hat Berufsausbildungsbeihilfe beantragt und genehmigt bekommen. Bin ich ab sofort zu erneuten Zahlungen verpflichtet?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

Ausbildungsunterhalt für volljähriges Kind nach zweimaligem Ausbildungsabbruch

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Der Anspruch des Kindes aus § 1610 Abs. 2 BGB und die Pflicht der Eltern sind von einem Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen, an dem Alter, dem Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen ausgerichteten Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet und diese Ausbildung zielstrebig angeht. Eine zu lange Verzögerung lässt den Unterhaltsanspruch entfallen. Die Eigenverantwortung tritt dann in den Vordergrund. Das Kind muss seinen Lebensunterhalt selbst mit ungelernten Tätigkeiten oder auf Grund seiner sonstigen Begabungen und Fertigkeiten verdienen, vgl. BGH FamRZ 2001, 757.

Der BGH billigte in einer jüngsten Entscheidung die Aufnahme eines Studiums nach mehr als zwei Jahren Tätigkeit im gehobenen Polizeidienst, da sich das Kind unverschuldet über das Berufsbild und seine Neigungen irrte, BGH FamRZ 2006, 1100. Die Regel einer angemessenen Orientierungsphase in der Rechtsprechung der OLG liegt aber bei etwa drei bis sieben Monaten, vgl. z.B. OLG Hamm FuR 2007, 537 (ein Jahr zu lang). Es dürfte sich bei der Entscheidung des BGH bereits um eine Ausnahmeentscheidung handeln. Eine Orientierungsphase von drei oder fünf Jahren ist keinesfalls mehr vom Gegenseitigkeitsprinzip gedeckt. Auch ein mehrmaliger Abbruch einer begonnenen Ausbildung lässt den Unterhaltsanspruch verfallen. Sie dürften demnach nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sein.

Hinweis: Unabhängig davon ist auf die Regelung des § 1615 l BGB hinzuweisen. Danach ist der Kindesvater neben der Zahlung von Kindesunterhalt auch verpflichtet, der Kindesmutter Unterhalt zu zahlen. Dieser Unterhaltsanspruch ähnelt dem Unterhaltsanspruch geschiedener Ehepartner, wenn ein Elternteil wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbspflichtig ist (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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