Hund verletzt Katze bei der Jagd - Schadensersatz?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im März 2010 hatte unsere Hündin am Ortsrand eine Katze bemerkt und hatte diese "gejagt"! Unser Hund war von meiner Frau am Ortsende bereits abgeleint worden. Wenige Wochen danach kam die Halterin auf meine Frau zu und behauptete, dass ihre Katze sich hierbei verletzt habe und nun tierärztlich versorgt werden musste. Die Kosten hierfür seien durch den Hundehalter zu tragen. Unser Hund hatte die Katze zu keiner Zeit berührt, verletzt oder gar gebissen.

Wir haben den Vorfall, wie ich ihn eben auch an Sie geschildert habe, auch an die Versicherung weitergeleitet. Nach einigem Hin und Her hatte die Versicherung 280 Euro an die Katzenhalterin überwiesen und uns aufgefordert, den Selbstbehalt in Höhe von ca. 150 Euro ebenfalls an diese Dame zu zahlen. Wir sind weiterhin der Meinung, dass die Katze von unserem Hund nicht verletzt wurde und möchten den Betrag auch nicht bezahlen.

Antwort des Anwalts

Bevor über die Höhe eines Schadensersatzanspruchs verhandelt werden kann, muss zunächst eine Haftung dem Grunde nach gegeben sein. Nach Ihrer Schilderung ist dies nicht zweifelsfrei gegeben. Denn die Halterin der Katze ist beweispflichtig dafür, dass die Verletzungen der Katze tatsächlich auf die Verfolgungsjagd zurückzuführen sind. Kann sie diesen Beweis nicht vollends führen, kann sie ihren vermeintlichen Anspruch nicht durchsetzen. Sollte die Haftung und der Vorfall als solcher unstreitig sein stellt sich die Frage der Mitverantwortung. Sie gehen in Ihrer Schilderung beinah selbstverständlich von einer hundertprozentigen Haftung Ihrerseits aus. Ich kann aus eigener Erfahrung (Dalmatiner) schildern, dass Hunde in der Regel den flinkeren Katzen unterlegen sind und zumeist Blessuren durch scharfe Katzenkrallen davontragen. Soweit ich den Sachverhalt richtig verstehe, lief nicht nur Ihr Hund abgeleint, sondern auch die Katze. Es ist demnach nicht so recht einsichtig, warum nun allein der Hundehalter verantwortlich sein soll. Sofern Sie den Betrag von 150,00 Euro einbehalten, bekäme die Katzenhalterin noch immer eine Quote von 2/3, d. h. es würde ein überwiegendes Verschulden des Hundehalters vorausgesetzt. Vermutlich hätte ich Ihnen zu einer Quote 50:50 geraten. Denn einen allein Schuldigen zu suchen, dürfte nahezu aussichtslos sein.

Ich kann mir nicht so recht vorstellen, dass die Katzenhalterin es auf ein Klageverfahren ankommen lässt. Es sollte bei der erfolgten Zahlung von 280,00 Euro verbleiben.

Anmerkung: Die Behandlungskosten von insgesamt 430,00 erscheinen ausgesprochen hoch und dürften evtl. bereits den Wert der Katze übersteigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice