In welcher Höhe werden Heizkosten bezuschusst?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben ein Haus 767 qm Grundstück und eine Wohnfläche von ca 120 qm. Ich arbeite halbtags und bekomme 630 € netto. Mein Mann bekommt 350 € ALG 2. Er ist 62 Jahre und  50% schwerbeschädigt und geht im August nächstes Jahr in Rente. Wir haben eine Ölheizung.
Wie hoch ist der Heizkostenzuschuß?
Wir haben auch noch 2 Kredite laufen und zahlen ca. 500 € Zinsen. Werden diese erstattet?
Darf die Behörde bei den Banken ungefragt Einsicht in unsere Akten nehmen und darf sie unser Haus fotografieren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind.
Ein bestimmter Satz an zu übernehmenden Heizkosten ist gesetzlich nicht geregelt.
Auch Kosten für die Befüllung eines Öltanks können -sofern sie angemessen sind- verlangt werden. Grundsätzlich sind daher die tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen.

Die Schuldzinsen für die bewohnte Immobilie sind bis maximal zur Höhe der angemessenen Kaltmietkosten zu übernehmen. Welche Kaltmiete in Ihrem Landkreis/in Ihrer Stadt angemessen sind,können Sie bei dem Job-Center erfragen. Die Höhe variiert von Landkreis zu Landkreis.

Die Behörde darf nicht ungefragt Einsicht in Bankunterlagen nehmen. Die Bank darf diese Einsicht nur mit Ihrer Zustimmung gewähren, weil sie ansonsten das Bankgeheimnis verletzt. Eventuell haben Sie allerdings bei der Antragstellung eine entsprechende Freigabe unterzeichnet.

Da Sie ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben, darf die Behörde auch nicht ohne weiteres Ihr Haus fotografieren. Gegebenenfalls will die Behörde allerdings auf einen Verkauf des Hauses hinwirken, wodurch Ihr Anspruch entfallen würde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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